Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9b nichts anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.06.2008 bis 31.12.9999
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