§ 50v FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die §§ 39g, 39h und 39m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 folgenden Tag in Kraft.

(2) § 41 Abs. 4 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmals für den Monat Jänner 2004 anzuwenden.

(3) § 30m Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nach dem 31. August 2003 anzuwenden.

In Kraft seit 21.08.2003 bis 31.12.9999
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