Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 30a Abs. 1 Schlussteil, Abs. 2 Schlussteil, 30d Abs. 1, 30d Abs. 2 erster Satz, § 30f Abs. 4 zweiter Satz und 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.Die Paragraphen 30 a, Absatz eins, Schlussteil, Absatz 2, Schlussteil, 30d Absatz eins,, 30d Absatz 2, erster Satz, Paragraph 30 f, Absatz 4, zweiter Satz und 39f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 30f Abs. 6, 30h Abs. 2 dritter und vierter Satz, 31c Abs. 2 zweiter Satz, 31c Abs. 4, 31c Abs. 5 zweiter Satz, 31c Abs. 6 erster und zweiter Satz, 31d Abs. 4 vierter Satz und 31e zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft; sie gelten auch für vor dem 1. Mai 2004 eingebrachte Anbringen.Die Paragraphen 30 f, Absatz 6,, 30h Absatz 2, dritter und vierter Satz, 31c Absatz 2, zweiter Satz, 31c Absatz 4,, 31c Absatz 5, zweiter Satz, 31c Absatz 6, erster und zweiter Satz, 31d Absatz 4, vierter Satz und 31e zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft; sie gelten auch für vor dem 1. Mai 2004 eingebrachte Anbringen.
In Kraft seit 11.08.2004 bis 31.12.9999
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