§ 50f FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) § 8 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(2) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 5 und 6, 31b Abs. 2, 31c Abs. 1, Abs. 2 und 3, 31e, 31g sowie 31h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft.

(3) Die §§ 30b Abs. 1 erster Satz, 30c Abs. 3 erster Satz, 30e Abs. 3, 30f Abs. 1, 30f Abs. 2 erster Satz, 30f Abs. 3 und 4, 30g Abs. 1 und 2, 30j Abs. 1, 30k Abs. 1, 30m Abs. 3 und 5 sowie 30p Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.

(4) Die §§ 30c Abs. 4 und 30d Abs. 2 zweiter Satz treten mit 31. August 1995 außer Kraft.

In Kraft seit 01.05.1996 bis 31.12.9999
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