Der Aufwand für die Förderung der Familienberatungsstellen nach dem Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Der Aufwand für die Förderung der Familienberatungsstellen nach dem Familienberatungsförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
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