§ 39b FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Aufwand für die Förderung der Familienberatungsstellen nach dem Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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