Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Der Aufwand für die Förderung der Familienberatungsstellen nach dem Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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