In Anträgen auf Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Versicherungsnummern gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzugeben. In Anträgen auf Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Versicherungsnummern gemäß Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzugeben.
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