§ 16 FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 und Mehrkindzuschlag gemäß § 9 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8 und Mehrkindzuschlag gemäß Paragraph 9, mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.
  2. (1a)Absatz eins aMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2025, sind die Beträge gemäß §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 jeweils mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2025, sind die Beträge gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz 3, jeweils mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
  3. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge der Abs. 1 und 1a bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge der Absatz eins, und 1a bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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