Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 2 Abs. 1 lit. g und 6 Abs. 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Litera g und 6 Absatz 2, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999, treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 30j Abs. 3 und 30k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft.Die Paragraphen 30 j, Absatz 3 und 30k Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999, treten mit 15. November 1998 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft. Die entsprechende Verordnung kann bereits vor dem Sommersemester 1999 erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem Sommersemester 1999 in Kraft gesetzt werden.Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999, tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft. Die entsprechende Verordnung kann bereits vor dem Sommersemester 1999 erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem Sommersemester 1999 in Kraft gesetzt werden.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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