Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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