Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz
1.Ziffer einsgemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts odergemäß Paragraphen 14 a, oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder
2.Ziffer 2gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, odergemäß Paragraph 32, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, oder
3.Ziffer 3nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge
in Anspruch nehmen, in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren.
(2)Absatz 2Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
In Kraft seit 28.03.2024 bis 31.12.9999
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