§ 50a FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die §§ 9a, 9b Abs. 1 und 35a bis 35f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Die §§ 30a Abs. 1 und 2 sowie 30b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(3) Die §§ 2a, 3 Abs. 3 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(4) Die §§ 9b Abs. 4, 9c Abs. 1 und 3, 10 Abs. 3, 35 Abs. 3 vierter Satz, 35 Abs. 4 und 5, 39a Abs. 1 und 39e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 folgenden Tag in Kraft.

(5) § 11 tritt mit 31. Dezember 1991 außer Kraft.

(6) § 35 Abs. 6 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 folgenden Tag außer Kraft.

(7) § 2a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 tritt mit 30. Juni 1995 außer Kraft.

In Kraft seit 13.07.1994 bis 31.12.9999
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