§ 1 EisbEPV Geltungsbereich
- (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011.Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,.
- (2)Absatz 2Durch diese Verordnung werden Ausbildung und erforderliche Eignung für nachstehende qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb und Fahrzeugdienst geregelt:
- 1.Ziffer einsBetriebsdienst;
- 2.Ziffer 2Sicherung von Eisenbahnkreuzungen;
- 3.Ziffer 3Betriebskoordination;
- 4.Ziffer 4Betriebsassistenz;
- 5.Ziffer 5Fahrdienstleitungsassistenz;
- 6.Ziffer 6Fahrdienstleitung;
- 7.Ziffer 7Fahrzeugsicherung;
- 8.Ziffer 8Bremsprobe;
- 9.Ziffer 9Fahrtvorbereitung;
- 10.Ziffer 10Verschub
- 11.Ziffer 11vereinfachter Verschub;
- 12.Ziffer 12Verschubleitung
- 13.Ziffer 13vereinfachte Verschubleitung;
- 14.Ziffer 14Zugräumung;
- 15.Ziffer 15Zugbegleitung;
- 16.Ziffer 16Verladekontrolle;
- 17.Ziffer 17Fahrzeugkontrolle;
- 18.Ziffer 18Fahrzeugdienst;
- 19.Ziffer 19Fahrzeugdienst für alle Güterwagen;
- 20.Ziffer 20Fahrzeugdienst für alle Güterwagen, Reisezugwagen und Triebwagen;
- 21.Ziffer 21Eisenbahnaufsichtsorgan;
- 22.Ziffer 22Betriebsleitung.
- (3)Absatz 3Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen, insbesondere in Ausbildungsnachweisen, Bestätigungen über die Gleichwertigkeit, Zeugnissen, Ausweisen und Bescheinigungen, ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 2 EisbEPV Eignung
- (1)Absatz einsDie erforderliche Eignung für eine qualifizierte Tätigkeit ergibt sich aus
- 1.Ziffer einsMindestalter;
- 2.Ziffer 2körperlicher und geistiger Eignung;
- 3.Ziffer 3Zuverlässigkeit;
- 4.Ziffer 4ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache;
- 5.Ziffer 5allgemeinen Fachkenntnissen;
- 6.Ziffer 6fahrzeug- und infrastrukturbezogenem Fachkenntnissen;
- 7.Ziffer 7praktischer Ausübung;
- 8.Ziffer 8Weiterbildung.
- (2)Absatz 2Eine qualifizierte Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn vom Eisenbahnunternehmen hiezu eine Bescheinigung ausgestellt wurde.
- (3)Absatz 3Vor Ausstellung einer Bescheinigung und danach zumindest jährlich ist das Vorliegen der erforderlichen Eignung vom Eisenbahnunternehmen zu prüfen.
§ 3 EisbEPV Mindestalter
- (1)Absatz einsQualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die mindestens 18 Jahre alt sind.
- (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für in Ausbildung befindliche Personen, die unter Aufsicht einer geeigneten Person tätig sind, und für das Betreten des Gefahrenraums, sofern eine Begleitung durch eine geeignete Person erfolgt und durch betriebliche Maßnahmen im Einzelfall die Sicherheit gewährleistet wird.Absatz eins, gilt nicht für in Ausbildung befindliche Personen, die unter Aufsicht einer geeigneten Person tätig sind, und für das Betreten des Gefahrenraums, sofern eine Begleitung durch eine geeignete Person erfolgt und durch betriebliche Maßnahmen im Einzelfall die Sicherheit gewährleistet wird.
§ 4 EisbEPV Körperliche Eignung
- (1)Absatz einsQualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit körperlich geeignet sind. Lehrkräfte und Eisenbahnaufsichtsorgane müssen über die körperliche Eignung verfügen, wenn sie den Gefahrenraum betreten.
- (2)Absatz 2Die körperliche Eignung ist vor Beginn der Ausbildung und vor Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit durch eine Bestätigung einer Arbeitsmedizinerin oder eines Arbeitsmediziners nachzuweisen. Diese Untersuchung muss bis zum vollendeten 60. Lebensjahr spätestens nach fünf Jahren, danach spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden, sofern in der Bestätigung keine kürzere Frist festgesetzt wird. Strengere gesundheitliche Anforderungen nach anderen Bestimmungen werden hiedurch nicht berührt.
- (3)Absatz 3Eine Untersuchung nach Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der angeführten Fristen ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, eingeholt wurde, das Gutachten zum Ergebnis kommt, dass die betreffende Person zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, geeignet ist und für Personen, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, zusätzlich ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen wird.Eine Untersuchung nach Absatz 2, ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der angeführten Fristen ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, eingeholt wurde, das Gutachten zum Ergebnis kommt, dass die betreffende Person zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, geeignet ist und für Personen, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, zusätzlich ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen wird.
- (4)Absatz 4Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Eignung, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 oder 3 erneut festgestellt wurde.Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Eignung, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Absatz 2, oder 3 erneut festgestellt wurde.
- (5)Absatz 5Wenn das ärztliche Gutachten die körperliche Eignung für qualifizierte Tätigkeiten von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig macht, so sind diese Bedingungen bei der Ausübung der qualifizierten Tätigkeit zu erfüllen.
§ 5 EisbEPV Geistige Eignung
- (1)Absatz einsQualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit geistig geeignet sind.
- (2)Absatz 2Für Personen,
- 1.Ziffer einsdie als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig werden sollen;
- 2.Ziffer 2die mehr als drei Mal eine Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer über dasselbe Fachgebiet nicht bestanden haben,
muss die geistige Eignung durch ein Gutachten klinischer Psychologen oder Gesundheitspsychologen, die hiefür weitergebildet sind und über ein Zertifikat verfügen, nachgewiesen werden. - (3)Absatz 3Bestehen aufgrund des Verhaltens begründete Zweifel am Bestehen der geistigen Eignung, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 festgestellt wurde.Bestehen aufgrund des Verhaltens begründete Zweifel am Bestehen der geistigen Eignung, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Absatz 2, festgestellt wurde.
§ 6 EisbEPV Zuverlässigkeit
- (1)Absatz einsQualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit zuverlässig sind.
- (2)Absatz 2Als zuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart bei Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehrs gefährden wird.
- (3)Absatz 3Vor Antritt der Tätigkeit als Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung ist die Zuverlässigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, bei Personen, die bisher ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates, sowie durch eine Erklärung gemäß § 15a Z 4 EisbG nachzuweisen.Vor Antritt der Tätigkeit als Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung ist die Zuverlässigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, bei Personen, die bisher ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates, sowie durch eine Erklärung gemäß Paragraph 15 a, Ziffer 4, EisbG nachzuweisen.
- (4)Absatz 4Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemandAls bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 2, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
- 1.Ziffer einsvon einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
- 2.Ziffer 2es unterlassen hat, einer im Betrieb der Eisenbahn, im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn in seinem Tätigkeitsbereich verletzten Person die erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
- 3.Ziffer 3wiederholt qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb ausübt, obwohl die Eignung hiefür nicht vorliegt, zB ohne Vorliegen einer erforderlichen gültigen Bestätigung nach § 4 Abs. 2 oder ohne Einhaltung der Bedingungen nach § 4 Abs. 5;wiederholt qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb ausübt, obwohl die Eignung hiefür nicht vorliegt, zB ohne Vorliegen einer erforderlichen gültigen Bestätigung nach Paragraph 4, Absatz 2, oder ohne Einhaltung der Bedingungen nach Paragraph 4, Absatz 5 ;,
- 4.Ziffer 4als Betriebsleiter eingesetzt werden soll, gegen den ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz 2007, gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten oder gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht erlassen worden ist.
§ 7 EisbEPV Ausbildungsgrundsätze
- (1)Absatz einsDie Vermittlung der erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse sowie der infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für die im zweiten Abschnitt festgelegten Tätigkeiten darf nur in gemäß § 21c Abs. 4 EisbG genehmigten Schulungseinrichtungen erfolgen.Die Vermittlung der erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse sowie der infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für die im zweiten Abschnitt festgelegten Tätigkeiten darf nur in gemäß Paragraph 21 c, Absatz 4, EisbG genehmigten Schulungseinrichtungen erfolgen.
- (2)Absatz 2Die Schulungseinrichtung hat im Hinblick auf die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen das für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche theoretische und praktische Wissen zu vermitteln.
- (3)Absatz 3Die Ausbildung muss fachgebietsübergreifend das notwendige Wissen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen entsprechend zu erfüllen.
- (4)Absatz 4Die Ausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Es sind folgende Qualitätskriterien einzuhalten:
- 1.Ziffer einsDie Ausbildung muss praxis- und anwendungsorientiert erfolgen.
- 2.Ziffer 2Der Ausbildung muss ein geschlossenes Gesamtkonzept zugrunde liegen.
- 3.Ziffer 3Die Ausbildung muss lernzielorientiert erfolgen.
- 4.Ziffer 4Die Ausbildung muss modernen methodisch-didaktischen Anforderungen genügen.
- 5.Ziffer 5Lernkontrollen müssen sich an Lernzielen orientieren.
- (5)Absatz 5Während der Ausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.
- (6)Absatz 6Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten.
- (7)Absatz 7Die Unterrichtseinheiten sind für den Vortrag des Stoffes, für praxisorientierte Fallstudien, Übungen an Demonstrationsobjekten oder Simulatoren, Exkursionen, Praxisschulungen, Vertiefung des vermittelten Stoffes und für die Prüfungsvorbereitung vorzusehen.
- (8)Absatz 8Die näheren Details zur Ausbildung sind von der Schulungseinrichtung in Lehrplänen festzulegen, die den auszubildenden Personen zu übergeben sind.
§ 8 EisbEPV Fachkenntnisse
- (1)Absatz einsDie allgemeinen Fachkenntnisse umfassen all jene Fachkenntnisse, die allgemein und unabhängig von der benutzten Infrastruktur und Fahrzeugen für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit erforderlich sind.
- (2)Absatz 2Die Schulung zum Erwerb der erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse umfasst
- 1.Ziffer einsinfrastrukturbezogene Fachkenntnisse
- a)Litera afür jene Eisenbahnen oder Teile von Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen,
- b)Litera bfür die qualifizierte Tätigkeit relevante Teile des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnunternehmens, das die Bescheinigung ausstellen soll.
- c)Litera cfür jene Eisenbahnanlagen und eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Teile derselben, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen,
- 2.Ziffer 2fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Schienenfahrzeuge oder Teile hievon, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen.
- (3)Absatz 3Betriebsleiter können die erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse durch Selbststudium erlangen.
§ 9 EisbEPV Abschluss der Ausbildung
§ 9.Paragraph 9, Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die Anwesenheit der Teilnehmerin/des Teilnehmers bei mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Unterrichtseinheiten.
§ 10 EisbEPV Teilnahmebestätigung
- (1)Absatz einsÜber den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist eine Teilnahmebestätigung auszustellen, die von der Leiterin/vom Leiter der Schulungseinrichtung, von der Lehrgangsleiterin/vom Lehrgangsleiter oder von jener Lehrkraft, die die Ausbildung allein durchgeführt hat, zu unterfertigen ist. Bei blockweiser Durchführung der Ausbildung können Teilnahmebestätigungen über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten ausgestellt werden.
- (2)Absatz 2In der Teilnahmebestätigung ist jedenfalls festzuhalten:
- 1.Ziffer einsName und Geburtsdatum der Teilnehmerin/des Teilnehmers;
- 2.Ziffer 2Firma und Kennnummer der Schulungseinrichtung;
- 3.Ziffer 3Datum von Beginn und Ende der Ausbildung (des Ausbildungsabschnitts);
- 4.Ziffer 4Art der qualifizierten Tätigkeit und ob hiezu allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse vermittelt wurden;
- 5.Ziffer 5Angabe der vermittelten infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;
- 6.Ziffer 6vorgesehene und absolvierte Unterrichtseinheiten untergliedert nach Art der qualifizierten Tätigkeit;
- 7.Ziffer 7die Namen der für die Ausbildung eingesetzten Lehrkräfte;
- 8.Ziffer 8die Seriennummer der Teilnahmebestätigung.
- (3)Absatz 3Die Seriennummer der Teilnahmebestätigung ist von der Schulungseinrichtung zu vergeben und aus der Kennnummer der Schulungseinrichtung, der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat die Teilnahmebestätigung den Teilnehmerinnen/den Teilnehmern innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Ausbildung auszufolgen und die in Abs. 2 angeführten Daten in ihrem Register zu vermerken.Die Schulungseinrichtung hat die Teilnahmebestätigung den Teilnehmerinnen/den Teilnehmern innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Ausbildung auszufolgen und die in Absatz 2, angeführten Daten in ihrem Register zu vermerken.
§ 11 EisbEPV Prüfungen
- (1)Absatz einsVor Prüfungsbeginn hat sich der sachverständige Prüfer von der Identität der zu prüfenden Person zu überzeugen und auf der Teilnahmebestätigung den Prüfungsbeginn durch Anführung des Datums und des Namens des sachverständigen Prüfers zu dokumentieren. Der sachverständige Prüfer hat weiters an Hand der Teilnahmebestätigung und des Lehrplanes zu kontrollieren, ob die zu prüfende Person die für die Prüfung erforderliche Ausbildung der allgemeinen Fachkenntnisse zumindest in jenem Umfang, der sich aus dem 3. Abschnitt ergibt, und gegebenenfalls die zusätzlich erforderliche Ausbildung der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkennnisse abgeschlossen hat.
- (2)Absatz 2Die Themenstellungen bei einer Prüfung haben den allgemeinen Fachkenntnissen, den erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnissen und den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu entsprechen und sind vom sachverständigen Prüfer in ihren wesentlichen Zügen vor der Prüfung vorzubereiten.
- (3)Absatz 3Im Rahmen einer Prüfung zum Nachweis der Ausweitung der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse sind allgemeine Fachkenntnisse nur so weit zu prüfen, als diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Überprüfung der erweiterten infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse stehen.
§ 12 EisbEPV Durchführung der Prüfung
- (1)Absatz einsDie Prüfung darf nur durch eine Person durchgeführt werden, die gemäß § 21c EisbG von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum sachverständigen Prüfer bestellt wurde. Der sachverständige Prüfer muss während der gesamten Prüfung anwesend sein.Die Prüfung darf nur durch eine Person durchgeführt werden, die gemäß Paragraph 21 c, EisbG von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum sachverständigen Prüfer bestellt wurde. Der sachverständige Prüfer muss während der gesamten Prüfung anwesend sein.
- (2)Absatz 2Bei mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfungen dürfen keine Gründe vorliegen, die die Unbefangenheit des Prüfers in Zweifel ziehen.
- (3)Absatz 3Die mündliche Prüfung einer Person soll für jeden Prüfungsgegenstand zumindest 15 Minuten dauern und ist grundsätzlich nach 20 Minuten zu beenden.
- (4)Absatz 4Die Aufgaben bei einer schriftlichen oder einer praktischen Prüfung sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten gelöst werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
- (5)Absatz 5Bei praktischen Prüfungen sind die zu lösenden Aufgaben, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die heranzuziehenden Einrichtungen und Arbeitsmittel unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben und während der Prüfung zur Verfügung zu stellen.
- (6)Absatz 6Schriftliche und praktische Prüfungen können auch automationsunterstützt durchgeführt werden.
- (7)Absatz 7Die geprüfte Person hat die Prüfung bestanden, wenn aufgrund der Prüfungsergebnisse davon ausgegangen werden kann, dass die geprüfte Person unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche über die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache verfügt.
§ 13 EisbEPV Zeugnis
- (1)Absatz einsNach Abschluss der Prüfung hat der sachverständige Prüfer ein schriftliches Zeugnis auszustellen und zu unterfertigen.
- (2)Absatz 2Im Zeugnis sind festzuhalten:
- 1.Ziffer einsName und Geburtsdatum der geprüften Person;
- 2.Ziffer 2Name und Kennnummer des sachverständigen Prüfers;
- 3.Ziffer 3Prüfungsgegenstand einschließlich allfälliger Umschreibung der geprüften infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;
- 4.Ziffer 4Datum der Prüfung;
- 5.Ziffer 5Prüfungsergebnis;
- 6.Ziffer 6Seriennummer des Zeugnisses.
- (3)Absatz 3Ein Zeugnis hat abschließend die fachliche Befähigung durch die Angabe festzustellen, ob die geprüfte Person die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Sofern die Prüfung nicht bestanden wurde, ist dies kurz zu begründen.
- (4)Absatz 4Die Seriennummer ist vom sachverständigen Prüfer zu vergeben und aus der Kennnummer des sachverständigen Prüfers, der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird.
- (5)Absatz 5Das Zeugnisformular ist dem sachverständigen Prüfer von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
- (6)Absatz 6Der sachverständige Prüfer hat innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Prüfung der geprüften Person das Zeugnis auszufolgen und die in Abs. 2 angeführten Daten in seinem Register einzutragen.Der sachverständige Prüfer hat innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Prüfung der geprüften Person das Zeugnis auszufolgen und die in Absatz 2, angeführten Daten in seinem Register einzutragen.
§ 14 EisbEPV Erste Hilfe und lebensrettende Sofortmaßnahmen
- (1)Absatz einsEisenbahnbedienstete, die personenbefördernde Züge führen oder begleiten, müssen für die Leistung erster Hilfe ausgebildet sein. Alle anderen Eisenbahnbediensteten müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen sein.
- (2)Absatz 2Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß Paragraph 2, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
- (3)Absatz 3Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 2 zu führen.Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, FSG, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Absatz 2, zu führen.
§ 15 EisbEPV Praktische Ausübung
- (1)Absatz einsZur Aufrechterhaltung der Eignung für qualifizierte Tätigkeiten ist nach Abschluss der Ausbildung deren praktische Ausübung erforderlich.
- (2)Absatz 2Soweit die praktische Ausübung einer qualifizierte Tätigkeit, ausgenommen Betriebsdienst, nicht innerhalb eines Jahres ab Bestehen der Prüfung begonnen oder für mehr als ein Jahr unterbrochen wurde, sind die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse aufzufrischen und durch eine Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer nachzuweisen. Das Eisenbahnunternehmen hat für spezielle qualifizierte Tätigkeiten, bei denen besonders umfangreiche infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse erforderlich sind, kürzere Fristen festzulegen.
- (3)Absatz 3Das Eisenbahnunternehmen hat die Aufzeichnungen über die praktische Ausübung von qualifizierten Tätigkeiten durch Eisenbahnbedienstete so zu führen, dass das Erfordernis der praktischen Ausübung gemäß Abs. 2 nachgewiesen werden kann.Das Eisenbahnunternehmen hat die Aufzeichnungen über die praktische Ausübung von qualifizierten Tätigkeiten durch Eisenbahnbedienstete so zu führen, dass das Erfordernis der praktischen Ausübung gemäß Absatz 2, nachgewiesen werden kann.
§ 16 EisbEPV Weiterbildung
- (1)Absatz einsZur Aufrechterhaltung der Eignung für qualifizierte Tätigkeiten ist nach Abschluss der Ausbildung Weiterbildung in Schulungseinrichtungen erforderlich.
- (2)Absatz 2Das Eisenbahnunternehmen hat Weiterbildung anzuordnen, bevor Änderungen an den allgemeinen, den infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Rahmenbedingungen eintreten oder soweit Weiterbildung zur Aufrechterhaltung der Qualifikation der Eisenbahnbediensteten erforderlich ist. Bei Maßnahmen infolge von Gefahr im Verzug ist die über die sofortige umfassende Information hinausgehende notwendige Weiterbildung bei der nächsten Schulung zu vertiefen.
- (3)Absatz 3Vom Eisenbahnunternehmen sind über die Weiterbildung Aufzeichnungen zu führen.
§ 17 EisbEPV Gemeinsame Bestimmungen zu Erlaubniskarten, Ausweisen und Bescheinigungen
- (1)Absatz einsEisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbediensteten die vorgesehenen Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen vor Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit auszustellen.
- (2)Absatz 2Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf der Erlaubniskarte, dem Ausweis oder der Bescheinigung aufgedruckten Daten erforderlich machen, sind diese einzuziehen und neu auszustellen.
- (3)Absatz 3Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind vom Eisenbahnunternehmen einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
- (4)Absatz 4Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind von Eisenbahnbediensteten während der Ausübung ihrer Tätigkeit mit sich zu führen, auf Verlangen Eisenbahnaufsichtsorganen und Behördenorganen vorzuweisen und in den Fällen des Abs. 2 und 3 dem Eisenbahnunternehmen zu retournieren.Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind von Eisenbahnbediensteten während der Ausübung ihrer Tätigkeit mit sich zu führen, auf Verlangen Eisenbahnaufsichtsorganen und Behördenorganen vorzuweisen und in den Fällen des Absatz 2 und 3 dem Eisenbahnunternehmen zu retournieren.
§ 18 EisbEPV Erlaubniskarte
- (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs. 1 EisbG auszustellen. Ein Ausweis nach § 19 ist einer Erlaubniskarte gleichzuhalten.Das Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß Paragraph 47, Absatz eins, EisbG auszustellen. Ein Ausweis nach Paragraph 19, ist einer Erlaubniskarte gleichzuhalten.
- (2)Absatz 2Erlaubniskarten können auch als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm mit oder ohne Chipfunktion ausgeführt werden.
- (3)Absatz 3Die Gültigkeit der Erlaubniskarte ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.
- (4)Absatz 4Die Erlaubniskarte hat zumindest folgende Daten zu enthalten:
- 1.Ziffer einsBezeichnung des Eisenbahnunternehmens;
- 2.Ziffer 2Lichtbild;
- 3.Ziffer 3Schriftzug „Erlaubniskarte für Eisenbahnbedienstete“;
- 4.Ziffer 4Akademische Grade, Vor- und Familien- oder Nachnamen;
- 5.Ziffer 5Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
- 6.Ziffer 6Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Ausweises.
- (5)Absatz 5Die Befugnisse der Eisenbahnbediensteten sind auf der Erlaubniskarte wie folgt anzugeben:„Diese Erlaubniskarte berechtigt zum Betreten von Eisenbahnanlagen, soweit dies für Eisenbahnbedienstete zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend erforderlich ist.“
- (6)Absatz 6Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
- (7)Absatz 7Auf einer Erlaubniskarte darf zusätzlich auch die weitere durch erfolgreiche Prüfung abgeschlossene Ausbildung von Eisenbahnbediensteten im Sinne des § 1 Abs. 2 durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.Auf einer Erlaubniskarte darf zusätzlich auch die weitere durch erfolgreiche Prüfung abgeschlossene Ausbildung von Eisenbahnbediensteten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
- (8)Absatz 8In begründeten Fällen kann an Stelle des Lichtbilds nach Abs. 4 Z 2 der Hinweis angebracht werden, dass die Erlaubniskarte nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist. Die Gültigkeit einer derartigen Erlaubniskarte ist mit maximal vier Wochen zu befristen.In begründeten Fällen kann an Stelle des Lichtbilds nach Absatz 4, Ziffer 2, der Hinweis angebracht werden, dass die Erlaubniskarte nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist. Die Gültigkeit einer derartigen Erlaubniskarte ist mit maximal vier Wochen zu befristen.
- (9)Absatz 9Die in Abs. 4 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.Die in Absatz 4, angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.
§ 19 EisbEPV Ausweis
- (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnaufsichtsorganen einen Ausweis auszustellen. Das Eisenbahnaufsichtsorgan hat den Ausweis bei Ausübung seiner Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
- (2)Absatz 2Ausweise sind als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm auszuführen. Der Ausweis kann als Chipkarte ausgeführt werden.
- (3)Absatz 3Die Gültigkeit des Ausweises ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.
- (4)Absatz 4Der Ausweis hat auf der Vorderseite (Bildseite) folgende Daten zu enthalten:
- 1.Ziffer einsBezeichnung des Eisenbahnunternehmens;
- 2.Ziffer 2Lichtbild;
- 3.Ziffer 3Schriftzug „Eisenbahnaufsichtsorgan“;
- 4.Ziffer 4Akademische Grade, Vor- und Familien- oder Nachnamen;
- 5.Ziffer 5Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
- 6.Ziffer 6Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Ausweises.
- (5)Absatz 5Die Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane sind auf der Rückseite des Ausweises wie folgt anzugeben:“Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane gemäß § 30 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60:“Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane gemäß Paragraph 30, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60:
- -StrichaufzählungÜberwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn;
- -StrichaufzählungÜberwachung der Ordnung auf den Bahnhofsvorplätzen;
- -StrichaufzählungÜberwachung des Verhaltens von Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen;
- -StrichaufzählungErteilung von dienstlichen Anordnungen an Bahnbenützende;
- -StrichaufzählungFestnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1 und 47b EisbG auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen.“Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den Paragraphen 43, Absatz eins,, 46, 47 Absatz eins, und 47b EisbG auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorliegen.“
- (6)Absatz 6Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
- (7)Absatz 7Auf der Rückseite eines Ausweises darf zusätzlich auch die weitere Ausbildung der/des Eisenbahnbediensteten im Sinne des § 1 Abs. 2 durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.Auf der Rückseite eines Ausweises darf zusätzlich auch die weitere Ausbildung der/des Eisenbahnbediensteten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
- (8)Absatz 8Die in Abs. 4 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.Die in Absatz 4, angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.
§ 20 EisbEPV Bescheinigung
- (1)Absatz einsVon Eisenbahnunternehmen sind Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht,
- 1.Ziffer einsfür welche qualifizierten Tätigkeiten,
- 2.Ziffer 2auf welchen Eisenbahnen oder Teilen hievon,
- 3.Ziffer 3für welche Eisenbahnanlagen oder Teile hievon und
- 4.Ziffer 4für welche Schienenfahrzeuge und sonstige Betriebsmittel oder Teile hievon
Eisenbahnbedienstete aufgrund ihrer Ausbildungen, Weiterbildungen, bestandenen Prüfungen und praktischen Ausübung geeignet sind. Der Bescheinigung müssen überdies das ausstellende Eisenbahnunternehmen, die Inhaberin/der Inhaber der Bescheinigung, allfällige Einschränkungen und Bedingungen, das Datum des Gültigkeitsablaufs sowie die Seriennummer zu entnehmen sein. - (2)Absatz 2Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
- (3)Absatz 3Die Gültigkeit der Bescheinigung ist mit zehn Jahren zu befristen.
- (4)Absatz 4Die Bescheinigung ist nur in Verbindung mit einer Erlaubniskarte, einem Ausweis nach § 19 oder einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, sofern die Bescheinigung und die Erlaubniskarte nicht als gemeinsames Dokument ausgestellt werden.Die Bescheinigung ist nur in Verbindung mit einer Erlaubniskarte, einem Ausweis nach Paragraph 19, oder einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, sofern die Bescheinigung und die Erlaubniskarte nicht als gemeinsames Dokument ausgestellt werden.
- (5)Absatz 5Die in Abs. 1 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.Die in Absatz eins, angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.
§ 21 EisbEPV Nachweise
§ 21.Paragraph 21, Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnbediensteten auf deren Verlangen und bei Beendigung der Tätigkeit für das Eisenbahnunternehmen sämtliche Nachweise, die ihre Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung und berufliche Befähigung bescheinigen, sowie eine Kopie der letzten Bescheinigung innerhalb von einer Woche kostenlos auszufolgen.
§ 22 EisbEPV Register
- (1)Absatz einsTeilnahmebestätigungen von Schulungseinrichtungen, Zeugnisse von sachverständigen Prüfern, Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind in Registern zu dokumentieren.
- (2)Absatz 2Die Eintragungen im Register und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
- (3)Absatz 3Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung in einem Register darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch darf durch eine Veränderung keine Ungewissheit darüber entstehen, ob eine Eintragung oder Aufzeichnung ursprünglich oder zu einem späteren Zeitpunkt gemacht wurde.
- (4)Absatz 4Wird ein Register elektronisch geführt, muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe jederzeit gewährleistet sein.
§ 23 EisbEPV Betriebsdienst
- (1)Absatz einsNur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung darf ausgeübt werden
- 1.Ziffer einsdas Betreten von Eisenbahnanlagen mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen;
- 2.Ziffer 2die Weitergabe von betrieblichen Informationen im Betriebsdienst;
- 3.Ziffer 3die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen;
- 4.Ziffer 4die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Notfallmanagement;
- (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen Eisenbahnanlagen auch dann betreten werden, wenn diese im Einzelfall oder im Rahmen der Ausbildung von geschulten Eisenbahnbediensteten begleitet werden und durch zusätzliche betriebliche Maßnahmen ein gefahrloses Betreten gewährleistet wird.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, dürfen Eisenbahnanlagen auch dann betreten werden, wenn diese im Einzelfall oder im Rahmen der Ausbildung von geschulten Eisenbahnbediensteten begleitet werden und durch zusätzliche betriebliche Maßnahmen ein gefahrloses Betreten gewährleistet wird.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebsdienst“ umfassen im Wesentlichen
- 1.Ziffer einsTätigkeiten auf und in Eisenbahnanlagen;
- 2.Ziffer 2die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
- 3.Ziffer 3die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen
- 4.Ziffer 4die Vornahme von Tätigkeiten im Notfallmanagement auf Anordnung;
- 5.Ziffer 5die betriebliche Meldung von wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten.
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsGrundkenntnisse in Bezug auf eisenbahnspezifische Begriffe (Bedeutung der Signale, Grundregeln der betrieblichen Kommunikation, Gestaltung der Bahn- und Gleisanlagen);
- 2.Ziffer 2Basisinformationen zu Zugfahrt und Verschubfahrt;
- 3.Ziffer 3Sicheres und eigenverantwortliches Verhalten im Gefahrenraum, Schutzausrüstung;
- 4.Ziffer 4Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen:
- a)Litera aSignalmittel;
- b)Litera bZeichengebung;
- c)Litera cBewachungsvorgang (Beginn und Ende).
- (5)Absatz 5Auf die Ausbildungszeit nach Abs. 4 kann eine abgeschlossene Ausbildung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angesprochenen Fachkenntnisse vermittelt, im Ausmaß von höchstens sechs Unterrichtseinheiten angerechnet werden.Auf die Ausbildungszeit nach Absatz 4, kann eine abgeschlossene Ausbildung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angesprochenen Fachkenntnisse vermittelt, im Ausmaß von höchstens sechs Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
- (6)Absatz 6Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn innerhalb der Frist eine mündliche Prüfung für eine andere Ausbildung, die auf „Betriebsdienst“ aufbaut, erfolgreich abgelegt wird und die für Betriebsdienst erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse bei dieser Prüfung berücksichtigt werden.
- (7)Absatz 7Vor Ausübung einer Tätigkeit nach Abs. 1 ist zusätzlich eine Einweisung in die örtlichen Verhältnisse erforderlich.Vor Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz eins, ist zusätzlich eine Einweisung in die örtlichen Verhältnisse erforderlich.
§ 24 EisbEPV Sicherung von Eisenbahnkreuzungen
- (1)Absatz einsDie Sicherung von Eisenbahnkreuzungen darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Sicherung von Eisenbahnkreuzungen“ umfasst im Wesentlichen die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall und die erforderlichenfalls damit zusammenhängende Bedienung sicherungstechnischer Einrichtungen bei der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder bei der Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall;
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsAllgemeine Grundlagen
- a)Litera aBahnanlagen, Blockstellen, Zugfolgestellen, Richtung;
- b)Litera bGleise, Gleis- und Bahnsteigbezeichnungen;
- c)Litera cGleiswechselbetrieb, Richtungsbetrieb, Fahrzeuge;
- d)Litera dMitarbeiter, Verständigung, Zugnummer, Fahrpläne;
- 2.Ziffer 2Betriebliche Bestimmungen zu Funk- und Fernsprecheinrichtungen
- a)Litera aVerständigungsarten;
- b)Litera bGesprächsabwicklung;
- 3.Ziffer 3Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall
- a)Litera aSignalmittel und Dienstbehelfe;
- b)Litera bAnmeldung, Abmeldung;
- c)Litera cFühren betrieblicher Unterlagen;
- d)Litera dZeichengebung;
- e)Litera eBewachungvorgang (Beginn und Ende).
- 4.Ziffer 4Betriebsabwicklung
- a)Litera aZugmeldeverfahren – Vorausmeldung;
- b)Litera bvöllig gestörte Verständigung,
- c)Litera cVollständigkeit des Zuges/Nebenfahrten,
- d)Litera dZugbeobachtung;
- (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 25 EisbEPV Betriebskoordination
- (1)Absatz einsDie Koordination von betrieblichen Maßnahmen zum Schutz des Eisenbahnbetriebs vor Arbeiten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebskoordination“ umfasst im Wesentlichen:
- 1.Ziffer einsdas An- und Abmelden von Arbeiten;
- 2.Ziffer 2die Koordination von betrieblichen Maßnahmen zum Schutz des Eisenbahnbetriebs vor Arbeiten.
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsAllgemeine Regeln der Betriebsabwicklung und Regeln zur Betriebsabwicklung bei Arbeiten im Gleisbereich;
- 2.Ziffer 2Bezeichnungen (zB Gleise, Bahnsteige, Signale, Weichen);
- 3.Ziffer 3vertiefende Kenntnis zur betrieblicher Kommunikation und Kommunikationsmittel;
- 4.Ziffer 4Signale;
- 5.Ziffer 5Grundlagen zum Betriebs- und Notfallmanagement.
- (5)Absatz 5Auf die Ausbildungszeit nach Abs. 4 kann eine abgeschlossene Ausbildung für Sicherungsaufsicht gemäß § 49 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 215/2012, im Gesamtausmaß von höchstens 24 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.Auf die Ausbildungszeit nach Absatz 4, kann eine abgeschlossene Ausbildung für Sicherungsaufsicht gemäß Paragraph 49, der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,, im Gesamtausmaß von höchstens 24 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
- (6)Absatz 6Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 26 EisbEPV Betriebsassistenz
- (1)Absatz einsDie Durchführung von betrieblichen Tätigkeiten im Notfallmanagement im Auftrag der Fahrdienstleitung und die selbständige Erledigung sonstiger betrieblicher Tätigkeiten im Auftrag oder zur Unterstützung der Fahrdienstleitung und Fahrdienstleitungsassistenz darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebsassistenz“ umfasst im Wesentlichen:
- 1.Ziffer einsdie Regelung von Maßnahmen im Notfallmanagement im Auftrag;
- 2.Ziffer 2die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
- 3.Ziffer 3die Maßnahmen bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Schienenfahrzeugen;
- 4.Ziffer 4das Umstellen und Sichern von Weichen;
- 5.Ziffer 5die Übermittlung von Signalen.
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsGrundregeln der Betriebsabwicklung;
- 2.Ziffer 2Signale;
- 3.Ziffer 3Sicherheit der Bahnbenützenden;
- 4.Ziffer 4Betriebliche Kommunikation (Funk- und Fernsprechverkehr);
- 5.Ziffer 5Betriebstechnik, insbesondere
- a)Litera adas Umstellen und Sichern von Weichen;
- b)Litera bdie Bedienung von Betriebsinformationssystemen;
- c)Litera cdie Betätigung von Schaltern von Fahrleitungen und das Anbringen von Erdungsvorrichtungen über Auftrag;
- 6.Ziffer 6Besondere Kenntnisse im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung, insbesondere
- a)Litera aZugbeobachtung, Zugschluss- und Vollständigkeitsmeldung;
- b)Litera bÄnderungen im Zugverkehr;
- c)Litera cVerständigung der Züge, schriftliche Aufträge über Auftrag;
- d)Litera dPrüfen auf Freisein von Gleisabschnitten und Weichen;
- e)Litera eAufstellung von Haltepunkt und Haltscheibe;
- f)Litera fEntgegennahme und Weitermelden von Zugdaten;
- g)Litera gEinholen von Zuglaufinformationen;
- 7.Ziffer 7Grundlagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Fahrten sowie der Beförderung von Gefahrengut;
- 8.Ziffer 8Grundlagen zum Betriebs- und Notfallmanagement;
- 9.Ziffer 9Grundbegriffe zu Oberbau und Bahnstrom.
- (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine schriftliche Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 27 EisbEPV Fahrdienstleitungsassistenz
- (1)Absatz einsDie Bedienung von Stellwerks- und Eisenbahnsicherungsanlagen, die Regelung oder Leitung von Nebenfahrten im Bahnhof und Verschubfahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsassistenz“ voraus.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitungsassistenz“ umfasst im Wesentlichen
- 1.Ziffer einsdie Bedienung von Eisenbahnsicherungsanlagen und Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen im Regel- und Störungsfall;
- 2.Ziffer 2die Abwicklung von Verschubfahrten;
- 3.Ziffer 3die Abwicklung von Nebenfahrten im Bahnhof;
- 4.Ziffer 4die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden;
- 5.Ziffer 5die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit von Arbeitern im Gefahrenraum.
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 130 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsBetriebliche Begriffe und Bestimmungen im Zusammenhang mit der sicheren Abwicklung von Fahrten;
- 2.Ziffer 2Signale im Zusammenhang mit Fahrten;
- 3.Ziffer 3Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Gefahrenraum;
- 4.Ziffer 4Fahrstraßenprüfung;
- 5.Ziffer 5Zugmeldeverfahren;
- 6.Ziffer 6Besondere Kenntnisse für die Betriebsabwicklung, insbesondere Bestimmungen über
- a)Litera aGleiswechselbetrieb;
- b)Litera bBaugleis;
- c)Litera cMaßnahmen bei gestörten Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen;
- d)Litera daußergewöhnliche Sendungen;
- e)Litera eörtliche Regelwerke;
- 7.Ziffer 7Besondere Betriebsfälle;
- 8.Ziffer 8Betriebsführung;
- 9.Ziffer 9Grundlagen des Sicherungsdienstes;
- 10.Ziffer 10Grundlagen der Bremstechnik.
- (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 28 EisbEPV Fahrdienstleitung
- (1)Absatz einsDie Regelung von Fahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrdienstleitungsassistenz“ voraus.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitung“ umfasst im Wesentlichen:
- 1.Ziffer einsdie Abwicklung von Fahrten;
- 2.Ziffer 2die Anordnung von betrieblichen Maßnahmen im Notfallmanagement.
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Ausmaß durch mindestens 124 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsErgänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der sicheren Abwicklung von Fahrten;
- 2.Ziffer 2Ergänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Fahrten, insbesondere Bestimmungen über
- a)Litera aaußergewöhnliche Sendungen;
- b)Litera bfahrtbezogene Befehle;
- c)Litera cAbfahrbereitschaft;
- 3.Ziffer 3Besondere Betriebsfälle (zB Gleissperren);
- 4.Ziffer 4Ergänzende Bestimmungen zur Betriebsführung (zB Abweichungs- und Störungsmanagement, Notfallmanagement, Notfallkoordination sowie die Aufgaben der Fahrdienstleitung);
- 5.Ziffer 5Schutzmaßnahmen beim Betreten des Gefahrenraums von Gleisen, auch durch Dritte und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Bahnstrom (Erden und Sicherheitsabstand);
- 6.Ziffer 6Kenntnis über Gefahrgut;
- 7.Ziffer 7Bedeutung und Handhabung örtlicher Regelwerke.
- (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 29 EisbEPV Fahrzeugsicherung
- (1)Absatz einsDas Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugsicherung“ umfasst im Wesentlichen das Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen.
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 12 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsSignale für den Verschubdienst;
- 2.Ziffer 2Signalübermittlung;
- 3.Ziffer 3Kupplungsvorgang und Grundzüge von Kupplungen;
- 4.Ziffer 4Fahrzeugsicherung;
- 5.Ziffer 5Unfallverhütung.
- (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 30 EisbEPV Bremsprobe
- (1)Absatz einsDie Bremsprobe darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeführt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Bremsprobe“ umfasst im Wesentlichen die Bedienung, Überprüfung und Meldung von Funktion und Zustand der Bremsen.
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsdie Funktion der Bremse (Bremsausrüstung der Fahrzeuge);
- 2.Ziffer 2die Durchführung der Bremsprobe (In- und Außerbetriebnahme der Bremse, Erprobung der Bremse und erforderlicher Umfang der Bremsprobe);
- 3.Ziffer 3Signale.
- (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 31 EisbEPV Fahrtvorbereitung
- (1)Absatz einsDie Erfassung der Fahrtdaten und die Erstellung der betrieblichen Zugpapiere darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrtvorbereitung“ umfasst im Wesentlichen
- 1.Ziffer einsdie Fahrzeug-, Zug- und Nebenfahrtendatenerfassung;
- 2.Ziffer 2die Manipulation von betrieblichen Zugpapieren;
- 3.Ziffer 3die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
- 4.Ziffer 4die Vorbereitung von Zug- und Nebenfahrten.
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 60 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsEinschlägige betriebliche Begriffe und Abläufe;
- 2.Ziffer 2Erfassung von Zug- und Fahrdaten;
- 3.Ziffer 3betriebliche Unterlagen (zB Belastungen, Zuglänge, Bremsausmaß);
- 4.Ziffer 4Bremsberechnung;
- 5.Ziffer 5Anschriften an Fahrzeugen;
- 6.Ziffer 6Kommunikationsmittel im Betriebsdienst sowie betriebliche Kommunikation.
- (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 32 EisbEPV Verschub
- (1)Absatz einsDie Durchführung des Verschubes und das Bedienen von Weichen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrzeugsicherung“ voraus.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschub“ umfasst im Wesentlichen
- 1.Ziffer einsdie Tätigkeiten beim Verschub;
- 2.Ziffer 2die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
- 3.Ziffer 3die Meldung bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln,
- 4.Ziffer 4die Übermittlung von Signalen;
- 5.Ziffer 5das Bedienen von Weichen und sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen (zB Bremsprobeanlagen, Vorheizanlagen, Ladegleisschalter).
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches im erforderlichen Umfang nachstehende allgemeine Fachkenntnisse durch mindestens 80 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsEinschlägige betriebliche Begriffe und Abläufe;
- 2.Ziffer 2Kommunikationsmittel im Betriebsdienst sowie betriebliche Kommunikation;
- 3.Ziffer 3Signale;
- 4.Ziffer 4Signalübermittlung;
- 5.Ziffer 5Funk im Betriebsdienst;
- 6.Ziffer 6Fahrzeugtechnik;
- 7.Ziffer 7Sicherungstechnik;
- 8.Ziffer 8Betriebsabwicklung und Verschubtätigkeiten;
- 9.Ziffer 9Zugschluss- und Vollständigkeitsmeldung,
- 10.Ziffer 10Zugbeobachtung;
- 11.Ziffer 11Elektrobetriebsdienst;
- 12.Ziffer 12Unfallverhütung.
- (5)Absatz 5Wird die Tätigkeit auf die Durchführung des Verschubs von Triebwagen und alleinverkehrenden Triebfahrzeugen mit Schrittgeschwindigkeit auf Nebengleisen einschließlich der Fahrt von und bis zum nächsten Hauptsignal im nächstgelegenen Bahnhof und das Bedienen von ortsbedienten Weichen beschränkt (vereinfachter Verschub), genügt es, wenn die Eignung für Betriebsdienst vorliegt und die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Abs. 4 Z 1 bis 5 und 12 im erforderlichen Umfang durch mindestens 16 Unterrichtseinheiten vermittelt.Wird die Tätigkeit auf die Durchführung des Verschubs von Triebwagen und alleinverkehrenden Triebfahrzeugen mit Schrittgeschwindigkeit auf Nebengleisen einschließlich der Fahrt von und bis zum nächsten Hauptsignal im nächstgelegenen Bahnhof und das Bedienen von ortsbedienten Weichen beschränkt (vereinfachter Verschub), genügt es, wenn die Eignung für Betriebsdienst vorliegt und die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Absatz 4, Ziffer eins bis 5 und 12 im erforderlichen Umfang durch mindestens 16 Unterrichtseinheiten vermittelt.
- (6)Absatz 6Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 33 EisbEPV Verschubleitung
- (1)Absatz einsDie Leitung des Verschubes darf, ausgenommen im Rahmen der Fahrdienstleitungsassistenz, nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Verschub“ voraus.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschubleitung“ umfasst im Wesentlichen
- 1.Ziffer einsdas Bedienen von Weichen und Oberleitungsanlagen;
- 2.Ziffer 2die Verschubleitung;
- 3.Ziffer 3die Durchführung von Verschubabläufen auch mit besonderen betrieblichen Systemen.
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsBetriebsabwicklung;
- 2.Ziffer 2Behandlung besonderer Fahrzeuge (zB Gebrechen an Fahrzeugen, Ladung);
- 3.Ziffer 3Betriebliche Unterlagen;
- 4.Ziffer 4Anschriften auf Fahrzeugen;
- 5.Ziffer 5Erweiterte Kenntnisse für Verschubleitung;
- 6.Ziffer 6Erteilung von Anweisungen;
- 7.Ziffer 7Unfallverhütung.
- (5)Absatz 5Bezieht sich die Verschubleitung rein auf vereinfachten Verschub (vereinfachte Verschubleitung), so wird nur die Eignung für „vereinfachten Verschub“ vorausgesetzt und es genügt, wenn die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Abs. 4 Z 1 bis 7 im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten vermittelt.Bezieht sich die Verschubleitung rein auf vereinfachten Verschub (vereinfachte Verschubleitung), so wird nur die Eignung für „vereinfachten Verschub“ vorausgesetzt und es genügt, wenn die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Absatz 4, Ziffer eins bis 7 im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten vermittelt.
- (6)Absatz 6Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 34 EisbEPV Zugräumung
- (1)Absatz einsBetriebliche Tätigkeiten für die Sicherheit der Bahnbenützenden zur Räumung von Zügen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugräumung“ umfasst im Wesentlichen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Räumung von Wagen oder Zügen im Auftrag oder im Notfall sowie die Meldung von außergewöhnlichen Ereignissen.
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsBetriebliche Kommunikation;
- 2.Ziffer 2Überblick über personenbefördernde Fahrzeuge;
- 3.Ziffer 3Überblick über Anlagen zur Personenrettung;
- 4.Ziffer 4Notfallmanagement.
- (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 35 EisbEPV Zugbegleitung
- (1)Absatz einsBetriebliche Tätigkeiten in Begleitung von Zügen, ausgenommen im Zusammenhang mit der Zugräumung, dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Zugräumung“ voraus.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugbegleitung“ umfasst im Wesentlichen
- 1.Ziffer einsdie Kontrolle der Freihaltung von Wegen;
- 2.Ziffer 2die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
- 3.Ziffer 3die Maßnahmen bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln;
- 4.Ziffer 4die Übermittlung von Signalen;
- 5.Ziffer 5Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Notfallmanagement;
- 6.Ziffer 6die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;
- 8.Ziffer 8das Bedienen von technischen Einrichtungen von personenbefördernden Schienenfahrzeugen im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;
- 9.Ziffer 9Kommunikation mit Fahrgästen und Hilfeleistung für Fahrgäste.
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsEisenbahnbetrieb;
- 2.Ziffer 2Signale und Anschriften;
- 3.Ziffer 3Fahrzeugtechnik;
- 4.Ziffer 4betriebliche Unterlagen;
- 5.Ziffer 5betriebliche Kommunikation;
- 6.Ziffer 6Sicherungstechnik;
- 7.Ziffer 7Notfallmanagement;
- 8.Ziffer 8Fahrgastrechte, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne;
- 9.Ziffer 9Umgang mit Fahrgästen, insbesondere mit Personen mit eingeschränkter Mobilität.
- (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 36 EisbEPV Verladekontrolle
- (1)Absatz einsDie Kontrolle der Ladung von Fahrbetriebsmitteln und Fahrbetriebsmitteln auf Beschädigungen durch die Verladung auf offensichtliche Mängel darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verladekontrolle“ umfasst im Wesentlichen die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit offensichtlichen Mängeln oder Schäden infolge der Verladung.
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsdie Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit Mängeln bzw. Schäden infolge der Verladung;
- 2.Ziffer 2den grundsätzlichen Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen:
- a)Litera aMechanischer Aufbau, Laufwerk, Untergestell, Drehgestell, Rahmen;
- b)Litera bZug- und Stoßvorrichtungen;
- c)Litera cFunktion von Türen, Klappen, öffnungsfähigen Dächern, Verschlüssen, Beleuchtung;
- 3.Ziffer 3Verladerichtlinien.
- (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 37 EisbEPV Fahrzeugkontrolle
- (1)Absatz einsDie Kontrolle von Fahrbetriebsmitteln auf offensichtliche Mängel und Unregelmäßigkeiten sowie die Anordnung von sich daraus ergebenden betrieblichen Maßnahmen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugkontrolle“ umfasst im Wesentlichen die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit offensichtlichen Mängeln oder Schäden.
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsdie Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit Mängeln bzw. Schäden;
- 2.Ziffer 2den grundsätzlichen Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen:
- a)Litera aMechanischer Aufbau, Laufwerk, Untergestell, Drehgestell, Rahmen;
- b)Litera bZug- und Stoßvorrichtungen;
- c)Litera cFunktion von Türen, Klappen, öffnungsfähigen Dächern, Verschlüssen, Fenstern, Heizung, Beleuchtung, Klimaanlagen, Sanitäreinrichtungen, Feuerlöscher, Sicherheitseinrichtungen.
- (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
§ 38 EisbEPV Fahrzeugdienst
- (1)Absatz einsDie wagentechnische Behandlung (Kontrolle sowie kleinere Reparaturen und Austausch von Verschleißteilen) an Fahrzeugen, darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Bremsprobe“, „Verladekontrolle“ und „Fahrzeugkontrolle“ sowie den erfolgreichen Abschluss eines technischen Studiums, einer technisch orientierten höheren berufsbildenden Schule oder einer technischen Berufsausbildung voraus. Für Tätigkeiten rein im Personenverkehr, ausgenommen der Ausbildung nach Abs. 7, kann die Eignung für „Verladekontrolle“ entfallen.Diese Eignung setzt die Eignung für „Bremsprobe“, „Verladekontrolle“ und „Fahrzeugkontrolle“ sowie den erfolgreichen Abschluss eines technischen Studiums, einer technisch orientierten höheren berufsbildenden Schule oder einer technischen Berufsausbildung voraus. Für Tätigkeiten rein im Personenverkehr, ausgenommen der Ausbildung nach Absatz 7,, kann die Eignung für „Verladekontrolle“ entfallen.
- (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugdienst“ umfasst im Wesentlichen
- 1.Ziffer einsdie Durchführung von wagentechnischen Behandlungen an Schienenfahrzeugen,
- 2.Ziffer 2die Beurteilung des Betriebszustandes von Fahrzeugen und Ladungen,
- 3.Ziffer 3die Einleitung erforderlicher Maßnahmen,
- 4.Ziffer 4die Dokumentation der wagentechnischen Behandlung und Instandsetzungen von Wagen.
- (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 500 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsdie wagentechnische Behandlung (wagentechnische Kontrolle);
- 2.Ziffer 2den Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen:
- a)Litera aMechanischer Aufbau, Laufwerk, Untergestell, Drehgestell, Rahmen;
- b)Litera bZug- und Stoßvorrichtungen;
- c)Litera cFunktion von Türen, Klappen, öffnungsfähigen Dächern, Verschlüssen, Fenstern, Heizung, Beleuchtung, Klimaanlagen, Sanitäreinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Feuerlöschern;
- (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche, eine schriftliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
- (6)Absatz 6Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Güterwagen entfällt, wenn in der Schulungseinrichtung in einer zusätzlichen Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 200 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.
- (7)Absatz 7Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Reisezugwagen und Triebwagen entfällt, wenn zusätzlich zur Ausbildung nach Abs. 6 in der Schulungseinrichtung in einer weiteren Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 270 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Reisezugwagen und Triebwagen entfällt, wenn zusätzlich zur Ausbildung nach Absatz 6, in der Schulungseinrichtung in einer weiteren Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 270 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.
§ 39 EisbEPV Eisenbahnaufsichtsorgan
- (1)Absatz einsZu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach § 30 EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.Zu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach Paragraph 30, EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.
- (2)Absatz 2Die Eignung setzt eine Ausbildung für „Betriebsdienst“ voraus. Das Eisenbahnaufsichtsorgan muss zusätzlich über jene Ausbildung verfügen, die zur Beurteilung der zu überwachenden Tätigkeit erforderlich ist.
- (3)Absatz 3Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach § 30 EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach Paragraph 30, EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsGrundsätze der wesentlichen Rechtsvorschriften
- a)Litera aallgemeine Grundsätze (Methoden, Rechtsordnung, Rechtsquellen und Behörden);
- b)Litera bEisenbahnrecht einschließlich Unfalluntersuchungsrecht, Eisenbahnbeförderungsrecht und Gefahrgutbeförderungsrecht;
- c)Litera cSchadenersatz- und Haftpflichtrecht;
- d)Litera dStrafrecht und Verwaltungsstrafrecht;
- 2.Ziffer 2Vorgehen bei der Erteilung von dienstlichen Anordnungen und der Festnahme von Personen.
- (4)Absatz 4Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen.
- (5)Absatz 5Ein Eisenbahnaufsichtsorgan muss sich die erforderlichen Fachkenntnisse über die wesentlichen Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems sowie die wesentlichen örtlichen Besonderheiten vor Antritt der Tätigkeit aneignen.
- (6)Absatz 6In der Bescheinigung sind jene Eisenbahnstrecken und qualifizierten Tätigkeiten, zu deren Überwachung das Eisenbahnaufsichtsorgan bestimmt wurde, anzuführen.
§ 40 EisbEPV Betriebsleitung
- (1)Absatz einsDie Tätigkeit eines Betriebsleiters nach § 21 EisbG (einschließlich dessen Stellvertreter, fachlich zuständiger Betriebsleiter und deren allfälliger Stellvertreter) darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.Die Tätigkeit eines Betriebsleiters nach Paragraph 21, EisbG (einschließlich dessen Stellvertreter, fachlich zuständiger Betriebsleiter und deren allfälliger Stellvertreter) darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Eisenbahnaufsichtsorgan“ voraus.
- (3)Absatz 3Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben des Betriebsleiters (§ 9 der Eisenbahnverordnung 2003, BGBl. II Nr. 209) nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang zu vermitteln:Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben des Betriebsleiters (Paragraph 9, der Eisenbahnverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 209) nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang zu vermitteln:
- 1.Ziffer einsFachgebiet Eisenbahnbetrieb (mindestens 90 Unterrichtseinheiten):
- a)Litera aSystembedingte Grundlagen der Betriebsprozesse, System Rad/Schiene;
- b)Litera bBetriebsbedienstete;
- c)Litera cPersonenbefördernde Fahrten;
- d)Litera dNichtpersonenbefördernde Fahrten;
- e)Litera eKommunikation und Dokumentation im Betriebsdienst;
- f)Litera fUnterstützende Systeme und Verfahren;
- g)Litera gUnfallmanagement;
- 2.Ziffer 2Fachgebiet Sicherungstechnik (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):
- a)Litera aGrundlagen;
- b)Litera bGleisfreimeldesysteme, Grundlagen der Zugbeeinflussungssysteme;
- c)Litera cEisenbahnkreuzungssicherungsanlagen;
- d)Litera dStreckenblockanlagen;
- e)Litera eStellwerke;
- 3.Ziffer 3Fachgebiet Energieversorgung (mindestens 20 Unterrichtseinheiten):
- a)Litera aFunktion, Aufbau und Schaltung von elektrischen Bahnanlagen;
- b)Litera bArbeiten in Bahnstromanlagen;
- c)Litera cGefahren durch Bahnstromanlagen;
- 4.Ziffer 4Fachgebiet Fahrzeugtechnik (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):
- a)Litera aWagentechnik;
- b)Litera bMechanischer Aufbau von Schienenfahrzeugen;
- c)Litera cAufbau und Funktion von Elektro- und Dieseltriebfahrzeugen;
- d)Litera dDienst auf Triebfahrzeugen;
- e)Litera eBremstechnik;
- f)Litera fInstandhaltung der Fahrzeuge;
- g)Litera gLauftechnik und Mechanik der Zugförderung (Fahrzeugdynamik);
- h)Litera hBrandschutz, Stör- und Notfallkonzepte;
- i)Litera iDruckbehälter an Fahrzeugen;
- 5.Ziffer 5Fachgebiet Eisenbahnbautechnik (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):
- a)Litera aBrückenbau;
- b)Litera bOberbautechnik;
- c)Litera cHochbau;
- d)Litera dTrassierung;
- e)Litera eUnterbau, Bahnsteige;
- f)Litera fVerkehrsplanung;
- g)Litera gBaubetriebsplanung;
- 6.Ziffer 6Fachgebiet Rechtsvorschriften (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):
- a)Litera aGrundsätze (Methoden, Rechtsordnung, Rechtsquellen, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und Behörden, etc.);
- b)Litera bEisenbahnrecht (Eisenbahngesetz 1957 samt Verordnungen hiezu, Unfalluntersuchungsrecht, Enteignungsrecht, Eisenbahnbeförderungsrecht und völkerrechtliche Verträge);
- c)Litera cArbeitnehmerInnenschutzrecht (Grundsätze des ArbeitnehmerInnenschutzes und des ASchG sowie der hiezu erlassenen Verordnungen);
- d)Litera dsonstiges besonderes Verwaltungsrecht;
- e)Litera eSchadenersatz- und Haftpflichtrecht;
- f)Litera fStrafrecht und Verwaltungsstrafrecht.
- (4)Absatz 4Die Ausbildung nach Abs. 3 kann insoweit entfallen, als die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse in anderen zuvor abgeschlossenen Ausbildungen enthalten waren. Hiebei entfällt die Ausbildung für dasDie Ausbildung nach Absatz 3, kann insoweit entfallen, als die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse in anderen zuvor abgeschlossenen Ausbildungen enthalten waren. Hiebei entfällt die Ausbildung für das
- 1.Ziffer einsFachgebiet Eisenbahnbetrieb bei Vorliegen der Eignung für „Fahrdienstleitung“;
- 2.Ziffer 2Fachgebiet Energieversorgung durch den Abschluss eines elektrotechnischen Studiums oder einer elektrotechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule.
- 3.Ziffer 3Fachgebiet Fahrzeugtechnik bei Vorliegen der Eignung für „Fahrzeugdienst“ oder durch den Abschluss eines maschinenbautechnischen Studiums oder einer maschinenbautechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule;
- 4.Ziffer 4Fachgebiet Eisenbahnbautechnik durch den Abschluss eines bautechnischen Studiums oder den Abschluss einer bautechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule;
- 5.Ziffer 5Fachgebiet Rechtsvorschriften durch den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums.
- (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind über die allgemeinen Fachkenntnisse eine schriftliche Prüfung über den Gesamtstoff und jeweils mündliche Prüfungen zu
- 1.Ziffer einsEisenbahnbetrieb;
- 2.Ziffer 2Schienenfahrzeugtechnik (Fachgebiete mechanischer Teil, Sicherungstechnik, Energieversorgung);
- 3.Ziffer 3Anlagentechnik (Fachgebiete Sicherungstechnik, Energieversorgung, Eisenbahnbautechnik);
- 4.Ziffer 4Rechtsvorschriften
abzulegen. - (6)Absatz 6Der Betriebsleiter muss sich die erforderlichen Kenntnisse über die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang vor Antritt der Tätigkeit aneignen.
§ 41 EisbEPV Organisation von Schulungseinrichtungen
- (1)Absatz einsDie Schulungseinrichtung ist durch eine Lehrkraft zu leiten. Die zusätzliche Bestellung einer Lehrkraft zur Leitung von Lehrgängen ist zulässig.
- (2)Absatz 2Die Schulungseinrichtung hat geeignete Methoden festzulegen, mit denen die laufende Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sichergestellt wird.
- (3)Absatz 3Die Schulungseinrichtung muss über die erforderlichen Einrichtungen verfügen und hat den Auszubildenden geeignetes Lehrmaterial für die Ausbildung zur Verfügung zu stellen.
- (4)Absatz 4Die näheren Details zur Ausbildung sind von der Leitung der Schulungseinrichtung in Lehrplänen festzulegen. Im Lehrplan sind die Ausbildungsinhalte unter Angabe von jeweiliger Ausbildungsdauer und Ausbildungsmethode sowie der erforderlichen Lehrkräfte, Einrichtungen und Lehrmaterialien festzuhalten.
- (5)Absatz 5Vor Beginn eines Lehrganges ist an Hand des Lehrplanes von der Leitung der Schulungseinrichtung oder des Lehrganges zu prüfen, ob alle für die Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, Einrichtungen und Lehrmaterialien verfügbar sind.
- (6)Absatz 6Über den Ablauf der Ausbildung sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 42 EisbEPV Lehrkraft
- (1)Absatz einsDie für die Ausbildung eingesetzten Lehrkräfte müssen für ihre Fachgebiete sachkundig sein und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen und durch laufende Weiterbildung erhalten.
- (2)Absatz 2Lehrkräfte in einer Schulungseinrichtung müssen mindestens drei Jahre in verantwortlicher Position eine Tätigkeit ausgeübt haben, die die zu vermittelnden allgemeinen, infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse voraussetzt. Die Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit kann im Zusammenhang mit infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnissen entfallen, soweit
- 1.Ziffer einses sich um Fachkenntnisse zu neuen oder umgerüsteten Strecken oder Fahrzeugen handelt,
- 2.Ziffer 2die Lehrkraft durch mindestens vier Jahre eine Tätigkeit ausgeübt hat, die entsprechende allgemeine Fachkenntnisse voraussetzt, und
- 3.Ziffer 3noch keine Lehrkraft für diese fahrzeug- und infrastrukturbezogene Fachkenntnisse zur Verfügung steht.
- (3)Absatz 3Lehrkräfte, die für Betriebsleiter die allgemeine Fachkenntnis für die Teilbereiche Sicherungstechnik, Energieversorgung, Fahrzeugtechnik, Eisenbahnbautechnik oder Rechtsvorschriften vermitteln, müssen ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen haben, das Grundlagenwissen für das jeweilige Fachgebiet vermittelt sowie mindestens fünf Jahre bei einer Gebietskörperschaft oder in einem Eisenbahnunternehmen einer Haupt- oder Nebenbahn einschlägig praktisch tätig gewesen sein.
- (4)Absatz 4Für den Teilbereich Fahrzeugtechnik der Ausbildung für „Ladekontrolle“, „Fahrzeugkontrolle“ und „Fahrzeugdienst“ können auch Personen herangezogen werden, die den Anforderungen des Abs. 3 entsprechen.Für den Teilbereich Fahrzeugtechnik der Ausbildung für „Ladekontrolle“, „Fahrzeugkontrolle“ und „Fahrzeugdienst“ können auch Personen herangezogen werden, die den Anforderungen des Absatz 3, entsprechen.
- (5)Absatz 5Lehrkräfte in einer Schulungseinrichtung müssen vor der erstmaligen selbständigen Durchführung eines Lehrgangs eine andere Lehrkraft während eines Lehrgangs mit vergleichbarem Inhalt bei der Ausbildung unterstützt haben.
§ 43 EisbEPV Genehmigungsantrag
- (1)Absatz einsDie Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
- (2)Absatz 2Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen
- 1.Ziffer einsAngaben
- a)Litera azu welchen qualifizierten Tätigkeiten allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse im Rahmen der Aus- und Weiterbildung vermittelt werden sollen;
- b)Litera büber die Organisation der Schulungseinrichtung einschließlich der Methoden zur Qualitätssicherung;
- c)Litera czu den für Schulungszwecke notwendigen Einrichtungen und Lehrbehelfe (zB Räumlichkeiten, Lehrmaterial, Fahrzeuge, Simulatoren);
- 2.Ziffer 2die in § 15a Z 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen.die in Paragraph 15 a, Ziffer 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen.
- (3)Absatz 3Die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2 entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.Die Nachweise gemäß Absatz 2, Ziffer 2, entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.
- (4)Absatz 4Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.
§ 44 EisbEPV Genehmigung als Schulungseinrichtung
- (1)Absatz einsDie Genehmigung als Schulungseinrichtung hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat der Schulungseinrichtung bei der Genehmigung eine Kennnummer zuzuweisen.
- (3)Absatz 3Die Genehmigung einer Schulungseinrichtung ist zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen zur Genehmigung nicht mehr vorliegen.
- (4)Absatz 4Schulungseinrichtungen haben allfällige Änderungen an den im Verzeichnis aufgenommenen Daten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich bekannt zu geben.
§ 45 EisbEPV Voraussetzungen
- (1)Absatz einsSachverständige Prüfer müssen zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sein.
- (2)Absatz 2Für die Bestellung zum sachverständigen Prüfer für einen Prüfungsgegenstand müssen nachstehende Voraussetzungen gegeben sein:
- 1.Ziffer eins
- a)Litera aallgemeine und gegebenenfalls zusätzlich infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse;
- b)Litera bKenntnisse über die Pflichten von sachverständigen Prüfern;
- 2.Ziffer 2eine zehnjährige berufliche Tätigkeit, für die die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse oder infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse eine Voraussetzung bildet, in verantwortlicher Position; eine fünfjährige Tätigkeit genügt, wenn die Bewerberin/der Bewerber
- a)Litera aals Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder eine Ausbildung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen hat oder
- b)Litera büber mindestens 26 Wochen als Lehrkraft in einer Schulungseinrichtung tätig war;
- 3.Ziffer 3volle Geschäftsfähigkeit;
- 4.Ziffer 4körperliche und geistige Eignung;
- 5.Ziffer 5Zuverlässigkeit;
- 6.Ziffer 6geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.
§ 46 EisbEPV Antragstellung
- (1)Absatz einsDie Bestellung zum sachverständigen Prüfer ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
- (2)Absatz 2Mit dem erstmaligen Antrag auf Bestellung als sachverständiger Prüfer sind vorzulegen:
- 1.Ziffer einsAngaben über die angestrebten Prüfungsgegenstände jeweils einschließlich der Umschreibung der infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;
- 2.Ziffer 2die in § 15a Z 3 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen;die in Paragraph 15 a, Ziffer 3 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen;
- 3.Ziffer 3Angaben über die abgeschlossenen Ausbildungen;
- 4.Ziffer 4Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit;
- 5.Ziffer 5eine Kopie der aktuellen oder letztgültigen Bescheinigung;
- 6.Ziffer 6Angaben, durch welche Vorkehrungen die allgemeinen, infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse auf aktuellem Stand gehalten werden.
- (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 genügt die Angabe des angestrebten Prüfungsgegenstandes, wenn die Eignung aufgrund der Eintragung für ein entsprechendes Fachgebiet in die Sachverständigenliste als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nachgewiesen wird.Abweichend von Absatz 2, genügt die Angabe des angestrebten Prüfungsgegenstandes, wenn die Eignung aufgrund der Eintragung für ein entsprechendes Fachgebiet in die Sachverständigenliste als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nachgewiesen wird.
- (4)Absatz 4Bei einem Antrag auf Verlängerung der Bestellung oder Aufnahme eines weiteren Prüfungsgegenstandes sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.Bei einem Antrag auf Verlängerung der Bestellung oder Aufnahme eines weiteren Prüfungsgegenstandes sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.
§ 47 EisbEPV Bestellung zum sachverständigen Prüfer
- (1)Absatz einsDie Bestellung zum sachverständigen Prüfer hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen. Die Bestellung und Eintragung in das Verzeichnis der sachverständigen Prüfer sowie eine Verlängerung hat jeweils mit fünf Jahren befristet zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Dem sachverständigen Prüfer ist bei der Bestellung eine Kennnummer zuzuweisen.
- (3)Absatz 3Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Bestellung nachträglich wegfallen oder der sachverständige Prüfer gegen Pflichten aus dieser Verordnung verstoßen hat.
§ 48 EisbEPV Verzeichnis der sachverständigen Prüfer
§ 48.Paragraph 48, Im Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer sind Vornamen und Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift, unter der er erreichbar ist, Prüfungsgegenstand sowie die vom sachverständigen Prüfer angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zusammen mit dem Zeitpunkt der Befristung der Bestellung zu veröffentlichen.
§ 49 EisbEPV Pflichten der sachverständigen Prüfer
- (1)Absatz einsSachverständige Prüfer müssen sich laufend über Änderungen der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sowie der allgemeinen, der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse informieren und die technische und betriebliche Entwicklung auf dem Eisenbahnsektor, soweit sie für die Prüfung maßgebend sind, verfolgen.
- (2)Absatz 2Sachverständige Prüfer müssen Prüfungen unparteilich, diskriminierungsfrei und frei von jedem Druck und Anreiz, der die Durchführung der Prüfung, die Beurteilung oder das Ergebnis beeinflussen könnte, durchführen.
- (3)Absatz 3Sachverständige Prüfer haben allfällige Änderungen an den im Verzeichnis aufgenommenen Daten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich bekannt zu geben.
§ 50 EisbEPV Anerkennung abgeschlossener Ausbildungen
- (1)Absatz einsEine Bestätigung eines sachverständigen Prüfers, dass Inhalt und Umfang von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind, ersetzt die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse. Für derartige Bestätigungen gelten die Bestimmungen zu Zeugnissen sinngemäß.
- (2)Absatz 2Kann der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht werden, weist aber die im Ausland abgeschlossene Ausbildung zumindest den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Inhalt und Umfang auf, so ersetzen die ausländischen Nachweise über die Ausbildung die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen.Kann der Nachweis nach Absatz eins, nicht erbracht werden, weist aber die im Ausland abgeschlossene Ausbildung zumindest den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Inhalt und Umfang auf, so ersetzen die ausländischen Nachweise über die Ausbildung die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen.
- (3)Absatz 3Durch Bestätigungen eines sachverständigen Prüfers können Teile von bereits absolvierten Ausbildungen für qualifizierte Tätigkeiten soweit anerkannt werden, als diese Teile der bereits abgeschlossenen Ausbildung auch Bestandteil einer weiteren Ausbildung sind. Derartige Bestätigungen ersetzen im ausgewiesenen Umfang die nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildungszeiten.
§ 51 EisbEPV Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsVor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise nach § 38 Abs. 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. 398/2008, und nach § 30 Abs. 2 EisbG verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Bescheinigungen und Ausweisen nach dieser Verordnung gleichzuhalten.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise nach Paragraph 38, Absatz 5, der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, Bundesgesetzblatt 398 aus 2008,, und nach Paragraph 30, Absatz 2, EisbG verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Bescheinigungen und Ausweisen nach dieser Verordnung gleichzuhalten.
- (2)Absatz 2Innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Bescheinigungen ohne vorliegendes Zeugnis ausgestellt werden, wenn vom Betriebsleiter oder einem sachverständigen Prüfer festgestellt wurde, dass
- 1.Ziffer einsdie vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen unter Berücksichtigung der später erfolgten Weiterbildung nach Inhalt und Umfang (allgemeine, infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse) den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind und
- 2.Ziffer 2die Aufzeichnungen belegen, dass
- a)Litera aeine Person diese Aus- und Weiterbildungen abgeschlossen und
- b)Litera bdie erforderlichen Prüfungen bestanden hat und
- c)Litera cseither eine durchgehende praktische Verwendung vorliegt.
Eine derartige Bescheinigung ersetzt die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse. - (3)Absatz 3Sachverständige Prüfer können bis spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor Prüfungsbeginn feststellen, dass vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungen unter Berücksichtigung der erfolgten unternehmensinternen Weiterbildung nach Inhalt und Umfang den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind und eine nach dieser Verordnung ausgestellte Teilnahmebestätigung nicht erforderlich ist.
- (4)Absatz 4Mit der Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung können auch Personen und Stellen im Sinne des § 176 Abs. 7 zweiter Satz EisbG betraut werden.Mit der Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung können auch Personen und Stellen im Sinne des Paragraph 176, Absatz 7, zweiter Satz EisbG betraut werden.
- (5)Absatz 5Bei Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig waren, bedarf die Fortsetzung der bisherigen qualifizierten Tätigkeit keines Gutachtens nach § 5 Abs. 2.Bei Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig waren, bedarf die Fortsetzung der bisherigen qualifizierten Tätigkeit keines Gutachtens nach Paragraph 5, Absatz 2,
- (6)Absatz 6Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Erlaubniskarten verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Erlaubniskarten nach dieser Verordnung gleichzuhalten.
- (7)Absatz 7Eine behördliche Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder seines Stellvertreters einer Haupt- oder Nebenbahn bis spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ersetzt die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildungen und Prüfungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters. Gleiches gilt für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte fachlich zuständige Betriebsleiter sowie deren Stellvertreter im Rahmen ihrer bisherigen Zuständigkeit.
- (8)Absatz 8Die selbständige Durchführung eines Lehrgangs vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Unterstützung einer anderen Lehrkraft während eines Lehrgangs bei der Ausbildung gleichzuhalten.
§ 52 EisbEPV Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
- (1)Absatz einsDie §§ 37 und 38 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. II Nr. 398/2008, sowie § 13 Abs. 4 bis 6 der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003, BGBl. II Nr. 209/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2008, sind auf die in dieser Verordnung geregelten qualifizierten Tätigkeiten nicht anzuwenden.Die Paragraphen 37 und 38 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,, sowie Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,, sind auf die in dieser Verordnung geregelten qualifizierten Tätigkeiten nicht anzuwenden.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden auf Triebfahrzeugführer nach dem 9. Teil des Eisenbahngesetzes, soweit diese qualifizierten Tätigkeiten mit dem Führen von Triebfahrzeugen unmittelbar zusammen hängen und die erforderlichen schienenfahrzeugbezogenen und infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse durch die ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen wurden.
- (3)Absatz 3Andere Rechtsvorschriften zu erforderlichen Ausbildungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.07.2013
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Allgemeines |
§ 1. | Geltungsbereich |
§ 2. | Eignung |
§ 3. | Mindestalter |
§ 4. | Körperliche Eignung |
§ 5. | Geistige Eignung |
§ 6. | Zuverlässigkeit |
§ 7. | Ausbildungsgrundsätze |
§ 8. | Fachkenntnisse |
§ 9. | Abschluss der Ausbildung |
§ 10. | Teilnahmebestätigung |
§ 11. | Prüfungen |
§ 12. | Durchführung der Prüfung |
§ 13. | Zeugnis |
§ 14. | Erste Hilfe und lebensrettende Sofortmaßnahmen |
§ 15. | Praktische Ausübung |
§ 16. | Weiterbildung |
§ 17. | Gemeinsame Bestimmungen zu Erlaubniskarten, Ausweisen und Bescheinigungen |
§ 18. | Erlaubniskarte |
§ 19. | Ausweis |
§ 20. | Bescheinigung |
§ 21. | Nachweise |
§ 22. | Register |
2. Abschnitt Besondere Ausbildungen |
§ 23. | Betriebsdienst |
§ 24. | Sicherung von Eisenbahnkreuzungen |
§ 25. | Betriebskoordination |
§ 26. | Betriebsassistenz |
§ 27. | Fahrdienstleitungsassistenz |
§ 28. | Fahrdienstleitung |
§ 29. | Fahrzeugsicherung |
§ 30. | Bremsprobe |
§ 31. | Fahrtvorbereitung |
§ 32. | Verschub |
§ 33. | Verschubleitung |
§ 34. | Zugräumung |
§ 35. | Zugbegleitung |
§ 36. | Verladekontrolle |
§ 37. | Fahrzeugkontrolle |
§ 38. | Fahrzeugdienst |
§ 39. | Eisenbahnaufsichtsorgan |
§ 40. | Betriebsleitung |
3. Abschnitt Schulungseinrichtungen |
§ 41. | Organisation von Schulungseinrichtungen |
§ 42. | Lehrkraft |
§ 43. | Genehmigungsantrag |
§ 44. | Genehmigung als Schulungseinrichtung |
4. Abschnitt Sachverständige Prüfer |
§ 45. | Voraussetzungen |
§ 46. | Antragstellung |
§ 47. | Bestellung zum sachverständigen Prüfer |
§ 48. | Verzeichnis der sachverständigen Prüfer |
§ 49. | Pflichten der sachverständigen Prüfer |
5. Abschnitt Schlussbestimmungen |
§ 50. | Anerkennung abgeschlossener Ausbildungen |
§ 51. | Übergangsbestimmungen |
§ 52. | Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
§ 53. | Inkrafttreten |