Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Schulungseinrichtung ist durch eine Lehrkraft zu leiten. Die zusätzliche Bestellung einer Lehrkraft zur Leitung von Lehrgängen ist zulässig.
(2)Absatz 2Die Schulungseinrichtung hat geeignete Methoden festzulegen, mit denen die laufende Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sichergestellt wird.
(3)Absatz 3Die Schulungseinrichtung muss über die erforderlichen Einrichtungen verfügen und hat den Auszubildenden geeignetes Lehrmaterial für die Ausbildung zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Die näheren Details zur Ausbildung sind von der Leitung der Schulungseinrichtung in Lehrplänen festzulegen. Im Lehrplan sind die Ausbildungsinhalte unter Angabe von jeweiliger Ausbildungsdauer und Ausbildungsmethode sowie der erforderlichen Lehrkräfte, Einrichtungen und Lehrmaterialien festzuhalten.
(5)Absatz 5Vor Beginn eines Lehrganges ist an Hand des Lehrplanes von der Leitung der Schulungseinrichtung oder des Lehrganges zu prüfen, ob alle für die Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, Einrichtungen und Lehrmaterialien verfügbar sind.
(6)Absatz 6Über den Ablauf der Ausbildung sind Aufzeichnungen zu führen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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