§ 6 EisbEPV Zuverlässigkeit

EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsQualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit zuverlässig sind.
  2. (2)Absatz 2Als zuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart bei Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehrs gefährden wird.
  3. (3)Absatz 3Vor Antritt der Tätigkeit als Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung ist die Zuverlässigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, bei Personen, die bisher ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates, sowie durch eine Erklärung gemäß § 15a Z 4 EisbG nachzuweisen.Vor Antritt der Tätigkeit als Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung ist die Zuverlässigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, bei Personen, die bisher ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates, sowie durch eine Erklärung gemäß Paragraph 15 a, Ziffer 4, EisbG nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemandAls bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 2, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
    1. 1.Ziffer einsvon einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
    2. 2.Ziffer 2es unterlassen hat, einer im Betrieb der Eisenbahn, im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn in seinem Tätigkeitsbereich verletzten Person die erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
    3. 3.Ziffer 3wiederholt qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb ausübt, obwohl die Eignung hiefür nicht vorliegt, zB ohne Vorliegen einer erforderlichen gültigen Bestätigung nach § 4 Abs. 2 oder ohne Einhaltung der Bedingungen nach § 4 Abs. 5;wiederholt qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb ausübt, obwohl die Eignung hiefür nicht vorliegt, zB ohne Vorliegen einer erforderlichen gültigen Bestätigung nach Paragraph 4, Absatz 2, oder ohne Einhaltung der Bedingungen nach Paragraph 4, Absatz 5 ;,
    4. 4.Ziffer 4als Betriebsleiter eingesetzt werden soll, gegen den ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz 2007, gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten oder gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht erlassen worden ist.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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