§ 7 EisbEPV Ausbildungsgrundsätze

EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Vermittlung der erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse sowie der infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für die im zweiten Abschnitt festgelegten Tätigkeiten darf nur in gemäß § 21c Abs. 4 EisbG genehmigten Schulungseinrichtungen erfolgen.Die Vermittlung der erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse sowie der infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für die im zweiten Abschnitt festgelegten Tätigkeiten darf nur in gemäß Paragraph 21 c, Absatz 4, EisbG genehmigten Schulungseinrichtungen erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Schulungseinrichtung hat im Hinblick auf die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen das für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche theoretische und praktische Wissen zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung muss fachgebietsübergreifend das notwendige Wissen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen entsprechend zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Es sind folgende Qualitätskriterien einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDie Ausbildung muss praxis- und anwendungsorientiert erfolgen.
    2. 2.Ziffer 2Der Ausbildung muss ein geschlossenes Gesamtkonzept zugrunde liegen.
    3. 3.Ziffer 3Die Ausbildung muss lernzielorientiert erfolgen.
    4. 4.Ziffer 4Die Ausbildung muss modernen methodisch-didaktischen Anforderungen genügen.
    5. 5.Ziffer 5Lernkontrollen müssen sich an Lernzielen orientieren.
  5. (5)Absatz 5Während der Ausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.
  6. (6)Absatz 6Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten.
  7. (7)Absatz 7Die Unterrichtseinheiten sind für den Vortrag des Stoffes, für praxisorientierte Fallstudien, Übungen an Demonstrationsobjekten oder Simulatoren, Exkursionen, Praxisschulungen, Vertiefung des vermittelten Stoffes und für die Prüfungsvorbereitung vorzusehen.
  8. (8)Absatz 8Die näheren Details zur Ausbildung sind von der Schulungseinrichtung in Lehrplänen festzulegen, die den auszubildenden Personen zu übergeben sind.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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