§ 22 EisbEPV Register

EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Teilnahmebestätigungen von Schulungseinrichtungen, Zeugnisse von sachverständigen Prüfern, Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind in Registern zu dokumentieren.

(2) Die Eintragungen im Register und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung in einem Register darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch darf durch eine Veränderung keine Ungewissheit darüber entstehen, ob eine Eintragung oder Aufzeichnung ursprünglich oder zu einem späteren Zeitpunkt gemacht wurde.

(4) Wird ein Register elektronisch geführt, muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe jederzeit gewährleistet sein.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 EisbEPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 EisbEPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 EisbEPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 EisbEPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 EisbEPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 EisbEPV
§ 23 EisbEPV