§ 32 EisbEPV Verschub

EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Durchführung des Verschubes und das Bedienen von Weichen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrzeugsicherung“ voraus.
  3. (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschub“ umfasst im Wesentlichen
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeiten beim Verschub;
    2. 2.Ziffer 2die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
    3. 3.Ziffer 3die Meldung bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln,
    4. 4.Ziffer 4die Übermittlung von Signalen;
    5. 5.Ziffer 5das Bedienen von Weichen und sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen (zB Bremsprobeanlagen, Vorheizanlagen, Ladegleisschalter).
  4. (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches im erforderlichen Umfang nachstehende allgemeine Fachkenntnisse durch mindestens 80 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsEinschlägige betriebliche Begriffe und Abläufe;
    2. 2.Ziffer 2Kommunikationsmittel im Betriebsdienst sowie betriebliche Kommunikation;
    3. 3.Ziffer 3Signale;
    4. 4.Ziffer 4Signalübermittlung;
    5. 5.Ziffer 5Funk im Betriebsdienst;
    6. 6.Ziffer 6Fahrzeugtechnik;
    7. 7.Ziffer 7Sicherungstechnik;
    8. 8.Ziffer 8Betriebsabwicklung und Verschubtätigkeiten;
    9. 9.Ziffer 9Zugschluss- und Vollständigkeitsmeldung,
    10. 10.Ziffer 10Zugbeobachtung;
    11. 11.Ziffer 11Elektrobetriebsdienst;
    12. 12.Ziffer 12Unfallverhütung.
  5. (5)Absatz 5Wird die Tätigkeit auf die Durchführung des Verschubs von Triebwagen und alleinverkehrenden Triebfahrzeugen mit Schrittgeschwindigkeit auf Nebengleisen einschließlich der Fahrt von und bis zum nächsten Hauptsignal im nächstgelegenen Bahnhof und das Bedienen von ortsbedienten Weichen beschränkt (vereinfachter Verschub), genügt es, wenn die Eignung für Betriebsdienst vorliegt und die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Abs. 4 Z 1 bis 5 und 12 im erforderlichen Umfang durch mindestens 16 Unterrichtseinheiten vermittelt.Wird die Tätigkeit auf die Durchführung des Verschubs von Triebwagen und alleinverkehrenden Triebfahrzeugen mit Schrittgeschwindigkeit auf Nebengleisen einschließlich der Fahrt von und bis zum nächsten Hauptsignal im nächstgelegenen Bahnhof und das Bedienen von ortsbedienten Weichen beschränkt (vereinfachter Verschub), genügt es, wenn die Eignung für Betriebsdienst vorliegt und die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Absatz 4, Ziffer eins bis 5 und 12 im erforderlichen Umfang durch mindestens 16 Unterrichtseinheiten vermittelt.
  6. (6)Absatz 6Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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