Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
(2)Absatz 2Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen
1.Ziffer einsAngaben
a)Litera azu welchen qualifizierten Tätigkeiten allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse im Rahmen der Aus- und Weiterbildung vermittelt werden sollen;
b)Litera büber die Organisation der Schulungseinrichtung einschließlich der Methoden zur Qualitätssicherung;
c)Litera czu den für Schulungszwecke notwendigen Einrichtungen und Lehrbehelfe (zB Räumlichkeiten, Lehrmaterial, Fahrzeuge, Simulatoren);
2.Ziffer 2die in § 15a Z 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen.die in Paragraph 15 a, Ziffer 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen.
(3)Absatz 3Die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2 entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.Die Nachweise gemäß Absatz 2, Ziffer 2, entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.
(4)Absatz 4Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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