§ 28 EisbEPV Fahrdienstleitung

EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Regelung von Fahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrdienstleitungsassistenz“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitung“ umfasst im Wesentlichen:

1.

die Abwicklung von Fahrten;

2.

die Anordnung von betrieblichen Maßnahmen im Notfallmanagement.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Ausmaß durch mindestens 124 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Ergänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der sicheren Abwicklung von Fahrten;

2.

Ergänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Fahrten, insbesondere Bestimmungen über

a)

außergewöhnliche Sendungen;

b)

fahrtbezogene Befehle;

c)

Abfahrbereitschaft;

3.

Besondere Betriebsfälle (zB Gleissperren);

4.

Ergänzende Bestimmungen zur Betriebsführung (zB Abweichungs- und Störungsmanagement, Notfallmanagement, Notfallkoordination sowie die Aufgaben der Fahrdienstleitung);

5.

Schutzmaßnahmen beim Betreten des Gefahrenraums von Gleisen, auch durch Dritte und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Bahnstrom (Erden und Sicherheitsabstand);

6.

Kenntnis über Gefahrgut;

7.

Bedeutung und Handhabung örtlicher Regelwerke.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 EisbEPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 EisbEPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 EisbEPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 EisbEPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 EisbEPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 EisbEPV
§ 29 EisbEPV