Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Regelung von Fahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrdienstleitungsassistenz“ voraus.
(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitung“ umfasst im Wesentlichen:
1.Ziffer einsdie Abwicklung von Fahrten;
2.Ziffer 2die Anordnung von betrieblichen Maßnahmen im Notfallmanagement.
(4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Ausmaß durch mindestens 124 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
1.Ziffer einsErgänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der sicheren Abwicklung von Fahrten;
2.Ziffer 2Ergänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Fahrten, insbesondere Bestimmungen über
4.Ziffer 4Ergänzende Bestimmungen zur Betriebsführung (zB Abweichungs- und Störungsmanagement, Notfallmanagement, Notfallkoordination sowie die Aufgaben der Fahrdienstleitung);
5.Ziffer 5Schutzmaßnahmen beim Betreten des Gefahrenraums von Gleisen, auch durch Dritte und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Bahnstrom (Erden und Sicherheitsabstand);
6.Ziffer 6Kenntnis über Gefahrgut;
7.Ziffer 7Bedeutung und Handhabung örtlicher Regelwerke.
(5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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