(1) Die erforderliche Eignung für eine qualifizierte Tätigkeit ergibt sich aus
1. | Mindestalter; | |||||||||
2. | körperlicher und geistiger Eignung; | |||||||||
3. | Zuverlässigkeit; | |||||||||
4. | ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache; | |||||||||
5. | allgemeinen Fachkenntnissen; | |||||||||
6. | fahrzeug- und infrastrukturbezogenem Fachkenntnissen; | |||||||||
7. | praktischer Ausübung; | |||||||||
8. | Weiterbildung. |
(2) Eine qualifizierte Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn vom Eisenbahnunternehmen hiezu eine Bescheinigung ausgestellt wurde.
(3) Vor Ausstellung einer Bescheinigung und danach zumindest jährlich ist das Vorliegen der erforderlichen Eignung vom Eisenbahnunternehmen zu prüfen.
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