Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBetriebliche Tätigkeiten in Begleitung von Zügen, ausgenommen im Zusammenhang mit der Zugräumung, dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Zugräumung“ voraus.
(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugbegleitung“ umfasst im Wesentlichen
1.Ziffer einsdie Kontrolle der Freihaltung von Wegen;
2.Ziffer 2die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
3.Ziffer 3die Maßnahmen bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln;
4.Ziffer 4die Übermittlung von Signalen;
5.Ziffer 5Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Notfallmanagement;
6.Ziffer 6die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;
8.Ziffer 8das Bedienen von technischen Einrichtungen von personenbefördernden Schienenfahrzeugen im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;
9.Ziffer 9Kommunikation mit Fahrgästen und Hilfeleistung für Fahrgäste.
(4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
9.Ziffer 9Umgang mit Fahrgästen, insbesondere mit Personen mit eingeschränkter Mobilität.
(5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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