§ 45 EisbEPV

EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Sachverständige Prüfer müssen zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sein.

(2) Für die Bestellung zum sachverständigen Prüfer für einen Prüfungsgegenstand müssen nachstehende Voraussetzungen gegeben sein:

1. a)

allgemeine und gegebenenfalls zusätzlich infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse;

b)

Kenntnisse über die Pflichten von sachverständigen Prüfern;

2.

eine zehnjährige berufliche Tätigkeit, für die die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse oder infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse eine Voraussetzung bildet, in verantwortlicher Position; eine fünfjährige Tätigkeit genügt, wenn die Bewerberin/der Bewerber

a)

als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder eine Ausbildung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen hat oder

b)

über mindestens 26 Wochen als Lehrkraft in einer Schulungseinrichtung tätig war;

3.

volle Geschäftsfähigkeit;

4.

körperliche und geistige Eignung;

5.

Zuverlässigkeit;

6.

geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 EisbEPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 EisbEPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 EisbEPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 EisbEPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 EisbEPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbEPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 EisbEPV
§ 46 EisbEPV