(1) Sachverständige Prüfer müssen zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sein.
(2) Für die Bestellung zum sachverständigen Prüfer für einen Prüfungsgegenstand müssen nachstehende Voraussetzungen gegeben sein:
1. a) | allgemeine und gegebenenfalls zusätzlich infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse; | |||||||||
b) | Kenntnisse über die Pflichten von sachverständigen Prüfern; | |||||||||
2. | eine zehnjährige berufliche Tätigkeit, für die die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse oder infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse eine Voraussetzung bildet, in verantwortlicher Position; eine fünfjährige Tätigkeit genügt, wenn die Bewerberin/der Bewerber | |||||||||
a) | als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder eine Ausbildung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen hat oder | |||||||||
b) | über mindestens 26 Wochen als Lehrkraft in einer Schulungseinrichtung tätig war; | |||||||||
3. | volle Geschäftsfähigkeit; | |||||||||
4. | körperliche und geistige Eignung; | |||||||||
5. | Zuverlässigkeit; | |||||||||
6. | geordnete wirtschaftliche Verhältnisse. |
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