Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSachverständige Prüfer müssen zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sein.
(2)Absatz 2Für die Bestellung zum sachverständigen Prüfer für einen Prüfungsgegenstand müssen nachstehende Voraussetzungen gegeben sein:
1.Ziffer eins
a)Litera aallgemeine und gegebenenfalls zusätzlich infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse;
b)Litera bKenntnisse über die Pflichten von sachverständigen Prüfern;
2.Ziffer 2eine zehnjährige berufliche Tätigkeit, für die die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse oder infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse eine Voraussetzung bildet, in verantwortlicher Position; eine fünfjährige Tätigkeit genügt, wenn die Bewerberin/der Bewerber
a)Litera aals Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder eine Ausbildung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen hat oder
b)Litera büber mindestens 26 Wochen als Lehrkraft in einer Schulungseinrichtung tätig war;
3.Ziffer 3volle Geschäftsfähigkeit;
4.Ziffer 4körperliche und geistige Eignung;
5.Ziffer 5Zuverlässigkeit;
6.Ziffer 6geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45 EisbEPV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 EisbEPV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 EisbEPV