(1) Sachverständige Prüfer müssen sich laufend über Änderungen der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sowie der allgemeinen, der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse informieren und die technische und betriebliche Entwicklung auf dem Eisenbahnsektor, soweit sie für die Prüfung maßgebend sind, verfolgen.
(2) Sachverständige Prüfer müssen Prüfungen unparteilich, diskriminierungsfrei und frei von jedem Druck und Anreiz, der die Durchführung der Prüfung, die Beurteilung oder das Ergebnis beeinflussen könnte, durchführen.
(3) Sachverständige Prüfer haben allfällige Änderungen an den im Verzeichnis aufgenommenen Daten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich bekannt zu geben.
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