Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsVon Eisenbahnunternehmen sind Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht,
1.Ziffer einsfür welche qualifizierten Tätigkeiten,
2.Ziffer 2auf welchen Eisenbahnen oder Teilen hievon,
3.Ziffer 3für welche Eisenbahnanlagen oder Teile hievon und
4.Ziffer 4für welche Schienenfahrzeuge und sonstige Betriebsmittel oder Teile hievon
Eisenbahnbedienstete aufgrund ihrer Ausbildungen, Weiterbildungen, bestandenen Prüfungen und praktischen Ausübung geeignet sind. Der Bescheinigung müssen überdies das ausstellende Eisenbahnunternehmen, die Inhaberin/der Inhaber der Bescheinigung, allfällige Einschränkungen und Bedingungen, das Datum des Gültigkeitsablaufs sowie die Seriennummer zu entnehmen sein.
(2)Absatz 2Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
(3)Absatz 3Die Gültigkeit der Bescheinigung ist mit zehn Jahren zu befristen.
(4)Absatz 4Die Bescheinigung ist nur in Verbindung mit einer Erlaubniskarte, einem Ausweis nach § 19 oder einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, sofern die Bescheinigung und die Erlaubniskarte nicht als gemeinsames Dokument ausgestellt werden.Die Bescheinigung ist nur in Verbindung mit einer Erlaubniskarte, einem Ausweis nach Paragraph 19, oder einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, sofern die Bescheinigung und die Erlaubniskarte nicht als gemeinsames Dokument ausgestellt werden.
(5)Absatz 5Die in Abs. 1 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.Die in Absatz eins, angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 EisbEPV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 EisbEPV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 EisbEPV