§ 40 EisbEPV

EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Tätigkeit eines Betriebsleiters nach § 21 EisbG (einschließlich dessen Stellvertreter, fachlich zuständiger Betriebsleiter und deren allfälliger Stellvertreter) darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Eisenbahnaufsichtsorgan“ voraus.

(3) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben des Betriebsleiters (§ 9 der Eisenbahnverordnung 2003, BGBl. II Nr. 209) nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang zu vermitteln:

1.

Fachgebiet Eisenbahnbetrieb (mindestens 90 Unterrichtseinheiten):

a)

Systembedingte Grundlagen der Betriebsprozesse, System Rad/Schiene;

b)

Betriebsbedienstete;

c)

Personenbefördernde Fahrten;

d)

Nichtpersonenbefördernde Fahrten;

e)

Kommunikation und Dokumentation im Betriebsdienst;

f)

Unterstützende Systeme und Verfahren;

g)

Unfallmanagement;

2.

Fachgebiet Sicherungstechnik (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):

a)

Grundlagen;

b)

Gleisfreimeldesysteme, Grundlagen der Zugbeeinflussungssysteme;

c)

Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen;

d)

Streckenblockanlagen;

e)

Stellwerke;

3.

Fachgebiet Energieversorgung (mindestens 20 Unterrichtseinheiten):

a)

Funktion, Aufbau und Schaltung von elektrischen Bahnanlagen;

b)

Arbeiten in Bahnstromanlagen;

c)

Gefahren durch Bahnstromanlagen;

4.

Fachgebiet Fahrzeugtechnik (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):

a)

Wagentechnik;

b)

Mechanischer Aufbau von Schienenfahrzeugen;

c)

Aufbau und Funktion von Elektro- und Dieseltriebfahrzeugen;

d)

Dienst auf Triebfahrzeugen;

e)

Bremstechnik;

f)

Instandhaltung der Fahrzeuge;

g)

Lauftechnik und Mechanik der Zugförderung (Fahrzeugdynamik);

h)

Brandschutz, Stör- und Notfallkonzepte;

i)

Druckbehälter an Fahrzeugen;

5.

Fachgebiet Eisenbahnbautechnik (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):

a)

Brückenbau;

b)

Oberbautechnik;

c)

Hochbau;

d)

Trassierung;

e)

Unterbau, Bahnsteige;

f)

Verkehrsplanung;

g)

Baubetriebsplanung;

6.

Fachgebiet Rechtsvorschriften (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):

a)

Grundsätze (Methoden, Rechtsordnung, Rechtsquellen, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und Behörden, etc.);

b)

Eisenbahnrecht (Eisenbahngesetz 1957 samt Verordnungen hiezu, Unfalluntersuchungsrecht, Enteignungsrecht, Eisenbahnbeförderungsrecht und völkerrechtliche Verträge);

c)

ArbeitnehmerInnenschutzrecht (Grundsätze des ArbeitnehmerInnenschutzes und des ASchG sowie der hiezu erlassenen Verordnungen);

d)

sonstiges besonderes Verwaltungsrecht;

e)

Schadenersatz- und Haftpflichtrecht;

f)

Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht.

(4) Die Ausbildung nach Abs. 3 kann insoweit entfallen, als die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse in anderen zuvor abgeschlossenen Ausbildungen enthalten waren. Hiebei entfällt die Ausbildung für das

1.

Fachgebiet Eisenbahnbetrieb bei Vorliegen der Eignung für „Fahrdienstleitung“;

2.

Fachgebiet Energieversorgung durch den Abschluss eines elektrotechnischen Studiums oder einer elektrotechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule.

3.

Fachgebiet Fahrzeugtechnik bei Vorliegen der Eignung für „Fahrzeugdienst“ oder durch den Abschluss eines maschinenbautechnischen Studiums oder einer maschinenbautechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule;

4.

Fachgebiet Eisenbahnbautechnik durch den Abschluss eines bautechnischen Studiums oder den Abschluss einer bautechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule;

5.

Fachgebiet Rechtsvorschriften durch den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind über die allgemeinen Fachkenntnisse eine schriftliche Prüfung über den Gesamtstoff und jeweils mündliche Prüfungen zu

1.

Eisenbahnbetrieb;

2.

Schienenfahrzeugtechnik (Fachgebiete mechanischer Teil, Sicherungstechnik, Energieversorgung);

3.

Anlagentechnik (Fachgebiete Sicherungstechnik, Energieversorgung, Eisenbahnbautechnik);

4.

Rechtsvorschriften

abzulegen.

(6) Der Betriebsleiter muss sich die erforderlichen Kenntnisse über die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang vor Antritt der Tätigkeit aneignen.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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