Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Tätigkeit eines Betriebsleiters nach § 21 EisbG (einschließlich dessen Stellvertreter, fachlich zuständiger Betriebsleiter und deren allfälliger Stellvertreter) darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.Die Tätigkeit eines Betriebsleiters nach Paragraph 21, EisbG (einschließlich dessen Stellvertreter, fachlich zuständiger Betriebsleiter und deren allfälliger Stellvertreter) darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Eisenbahnaufsichtsorgan“ voraus.
(3)Absatz 3Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben des Betriebsleiters (§ 9 der Eisenbahnverordnung 2003, BGBl. II Nr. 209) nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang zu vermitteln:Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben des Betriebsleiters (Paragraph 9, der Eisenbahnverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 209) nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang zu vermitteln:
b)Litera bEisenbahnrecht (Eisenbahngesetz 1957 samt Verordnungen hiezu, Unfalluntersuchungsrecht, Enteignungsrecht, Eisenbahnbeförderungsrecht und völkerrechtliche Verträge);
c)Litera cArbeitnehmerInnenschutzrecht (Grundsätze des ArbeitnehmerInnenschutzes und des ASchG sowie der hiezu erlassenen Verordnungen);
d)Litera dsonstiges besonderes Verwaltungsrecht;
e)Litera eSchadenersatz- und Haftpflichtrecht;
f)Litera fStrafrecht und Verwaltungsstrafrecht.
(4)Absatz 4Die Ausbildung nach Abs. 3 kann insoweit entfallen, als die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse in anderen zuvor abgeschlossenen Ausbildungen enthalten waren. Hiebei entfällt die Ausbildung für dasDie Ausbildung nach Absatz 3, kann insoweit entfallen, als die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse in anderen zuvor abgeschlossenen Ausbildungen enthalten waren. Hiebei entfällt die Ausbildung für das
1.Ziffer einsFachgebiet Eisenbahnbetrieb bei Vorliegen der Eignung für „Fahrdienstleitung“;
2.Ziffer 2Fachgebiet Energieversorgung durch den Abschluss eines elektrotechnischen Studiums oder einer elektrotechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule.
3.Ziffer 3Fachgebiet Fahrzeugtechnik bei Vorliegen der Eignung für „Fahrzeugdienst“ oder durch den Abschluss eines maschinenbautechnischen Studiums oder einer maschinenbautechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule;
4.Ziffer 4Fachgebiet Eisenbahnbautechnik durch den Abschluss eines bautechnischen Studiums oder den Abschluss einer bautechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule;
5.Ziffer 5Fachgebiet Rechtsvorschriften durch den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums.
(5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind über die allgemeinen Fachkenntnisse eine schriftliche Prüfung über den Gesamtstoff und jeweils mündliche Prüfungen zu
(6)Absatz 6Der Betriebsleiter muss sich die erforderlichen Kenntnisse über die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang vor Antritt der Tätigkeit aneignen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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