Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsNach Abschluss der Prüfung hat der sachverständige Prüfer ein schriftliches Zeugnis auszustellen und zu unterfertigen.
(2)Absatz 2Im Zeugnis sind festzuhalten:
1.Ziffer einsName und Geburtsdatum der geprüften Person;
2.Ziffer 2Name und Kennnummer des sachverständigen Prüfers;
3.Ziffer 3Prüfungsgegenstand einschließlich allfälliger Umschreibung der geprüften infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;
4.Ziffer 4Datum der Prüfung;
5.Ziffer 5Prüfungsergebnis;
6.Ziffer 6Seriennummer des Zeugnisses.
(3)Absatz 3Ein Zeugnis hat abschließend die fachliche Befähigung durch die Angabe festzustellen, ob die geprüfte Person die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Sofern die Prüfung nicht bestanden wurde, ist dies kurz zu begründen.
(4)Absatz 4Die Seriennummer ist vom sachverständigen Prüfer zu vergeben und aus der Kennnummer des sachverständigen Prüfers, der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird.
(5)Absatz 5Das Zeugnisformular ist dem sachverständigen Prüfer von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6Der sachverständige Prüfer hat innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Prüfung der geprüften Person das Zeugnis auszufolgen und die in Abs. 2 angeführten Daten in seinem Register einzutragen.Der sachverständige Prüfer hat innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Prüfung der geprüften Person das Zeugnis auszufolgen und die in Absatz 2, angeführten Daten in seinem Register einzutragen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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