Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsQualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit geistig geeignet sind.
(2)Absatz 2Für Personen,
1.Ziffer einsdie als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig werden sollen;
2.Ziffer 2die mehr als drei Mal eine Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer über dasselbe Fachgebiet nicht bestanden haben,
muss die geistige Eignung durch ein Gutachten klinischer Psychologen oder Gesundheitspsychologen, die hiefür weitergebildet sind und über ein Zertifikat verfügen, nachgewiesen werden.
(3)Absatz 3Bestehen aufgrund des Verhaltens begründete Zweifel am Bestehen der geistigen Eignung, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 festgestellt wurde.Bestehen aufgrund des Verhaltens begründete Zweifel am Bestehen der geistigen Eignung, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Absatz 2, festgestellt wurde.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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