(1) Eisenbahnbedienstete, die personenbefördernde Züge führen oder begleiten, müssen für die Leistung erster Hilfe ausgebildet sein. Alle anderen Eisenbahnbediensteten müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen sein.
(2) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
(3) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 2 zu führen.
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