Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Sicherung von Eisenbahnkreuzungen darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Sicherung von Eisenbahnkreuzungen“ umfasst im Wesentlichen die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall und die erforderlichenfalls damit zusammenhängende Bedienung sicherungstechnischer Einrichtungen bei der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder bei der Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall;
(4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
2.Ziffer 2Betriebliche Bestimmungen zu Funk- und Fernsprecheinrichtungen
a)Litera aVerständigungsarten;
b)Litera bGesprächsabwicklung;
3.Ziffer 3Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall
a)Litera aSignalmittel und Dienstbehelfe;
b)Litera bAnmeldung, Abmeldung;
c)Litera cFühren betrieblicher Unterlagen;
d)Litera dZeichengebung;
e)Litera eBewachungvorgang (Beginn und Ende).
4.Ziffer 4Betriebsabwicklung
a)Litera aZugmeldeverfahren – Vorausmeldung;
b)Litera bvöllig gestörte Verständigung,
c)Litera cVollständigkeit des Zuges/Nebenfahrten,
d)Litera dZugbeobachtung;
(5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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