Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsZu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach § 30 EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.Zu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach Paragraph 30, EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.
(2)Absatz 2Die Eignung setzt eine Ausbildung für „Betriebsdienst“ voraus. Das Eisenbahnaufsichtsorgan muss zusätzlich über jene Ausbildung verfügen, die zur Beurteilung der zu überwachenden Tätigkeit erforderlich ist.
(3)Absatz 3Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach § 30 EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach Paragraph 30, EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
1.Ziffer einsGrundsätze der wesentlichen Rechtsvorschriften
a)Litera aallgemeine Grundsätze (Methoden, Rechtsordnung, Rechtsquellen und Behörden);
b)Litera bEisenbahnrecht einschließlich Unfalluntersuchungsrecht, Eisenbahnbeförderungsrecht und Gefahrgutbeförderungsrecht;
c)Litera cSchadenersatz- und Haftpflichtrecht;
d)Litera dStrafrecht und Verwaltungsstrafrecht;
2.Ziffer 2Vorgehen bei der Erteilung von dienstlichen Anordnungen und der Festnahme von Personen.
(4)Absatz 4Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen.
(5)Absatz 5Ein Eisenbahnaufsichtsorgan muss sich die erforderlichen Fachkenntnisse über die wesentlichen Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems sowie die wesentlichen örtlichen Besonderheiten vor Antritt der Tätigkeit aneignen.
(6)Absatz 6In der Bescheinigung sind jene Eisenbahnstrecken und qualifizierten Tätigkeiten, zu deren Überwachung das Eisenbahnaufsichtsorgan bestimmt wurde, anzuführen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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