§ 39 EisbEPV

EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Zu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach § 30 EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.

(2) Die Eignung setzt eine Ausbildung für „Betriebsdienst“ voraus. Das Eisenbahnaufsichtsorgan muss zusätzlich über jene Ausbildung verfügen, die zur Beurteilung der zu überwachenden Tätigkeit erforderlich ist.

(3) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach § 30 EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Grundsätze der wesentlichen Rechtsvorschriften

a)

allgemeine Grundsätze (Methoden, Rechtsordnung, Rechtsquellen und Behörden);

b)

Eisenbahnrecht einschließlich Unfalluntersuchungsrecht, Eisenbahnbeförderungsrecht und Gefahrgutbeförderungsrecht;

c)

Schadenersatz- und Haftpflichtrecht;

d)

Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht;

2.

Vorgehen bei der Erteilung von dienstlichen Anordnungen und der Festnahme von Personen.

(4) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen.

(5) Ein Eisenbahnaufsichtsorgan muss sich die erforderlichen Fachkenntnisse über die wesentlichen Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems sowie die wesentlichen örtlichen Besonderheiten vor Antritt der Tätigkeit aneignen.

(6) In der Bescheinigung sind jene Eisenbahnstrecken und qualifizierten Tätigkeiten, zu deren Überwachung das Eisenbahnaufsichtsorgan bestimmt wurde, anzuführen.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 EisbEPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 EisbEPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 EisbEPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 EisbEPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 EisbEPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbEPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 EisbEPV
§ 40 EisbEPV