(1) Die allgemeinen Fachkenntnisse umfassen all jene Fachkenntnisse, die allgemein und unabhängig von der benutzten Infrastruktur und Fahrzeugen für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit erforderlich sind.
(2) Die Schulung zum Erwerb der erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse umfasst
1. | infrastrukturbezogene Fachkenntnisse | |||||||||
a) | für jene Eisenbahnen oder Teile von Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen, | |||||||||
b) | für die qualifizierte Tätigkeit relevante Teile des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnunternehmens, das die Bescheinigung ausstellen soll. | |||||||||
c) | für jene Eisenbahnanlagen und eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Teile derselben, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen, | |||||||||
2. | fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Schienenfahrzeuge oder Teile hievon, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen. |
(3) Betriebsleiter können die erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse durch Selbststudium erlangen.
0 Kommentare zu § 8 EisbEPV