Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die Anwesenheit der Teilnehmerin/des Teilnehmers bei mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Unterrichtseinheiten.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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