Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Genehmigung als Schulungseinrichtung hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Behörde hat der Schulungseinrichtung bei der Genehmigung eine Kennnummer zuzuweisen.
(3)Absatz 3Die Genehmigung einer Schulungseinrichtung ist zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen zur Genehmigung nicht mehr vorliegen.
(4)Absatz 4Schulungseinrichtungen haben allfällige Änderungen an den im Verzeichnis aufgenommenen Daten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 44 EisbEPV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 EisbEPV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 44 EisbEPV