Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Kontrolle von Fahrbetriebsmitteln auf offensichtliche Mängel und Unregelmäßigkeiten sowie die Anordnung von sich daraus ergebenden betrieblichen Maßnahmen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugkontrolle“ umfasst im Wesentlichen die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit offensichtlichen Mängeln oder Schäden.
(4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
1.Ziffer einsdie Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit Mängeln bzw. Schäden;
2.Ziffer 2den grundsätzlichen Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen:
(5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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