§ 17 EisbEPV (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung), Gemeinsame Bestimmungen zu Erlaubniskarten, Ausweisen und Bescheinigungen - JUSLINE Österreich
§ 17 EisbEPV Gemeinsame Bestimmungen zu Erlaubniskarten, Ausweisen und Bescheinigungen
EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsEisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbediensteten die vorgesehenen Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen vor Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit auszustellen.
(2)Absatz 2Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf der Erlaubniskarte, dem Ausweis oder der Bescheinigung aufgedruckten Daten erforderlich machen, sind diese einzuziehen und neu auszustellen.
(3)Absatz 3Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind vom Eisenbahnunternehmen einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
(4)Absatz 4Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind von Eisenbahnbediensteten während der Ausübung ihrer Tätigkeit mit sich zu führen, auf Verlangen Eisenbahnaufsichtsorganen und Behördenorganen vorzuweisen und in den Fällen des Abs. 2 und 3 dem Eisenbahnunternehmen zu retournieren.Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind von Eisenbahnbediensteten während der Ausübung ihrer Tätigkeit mit sich zu führen, auf Verlangen Eisenbahnaufsichtsorganen und Behördenorganen vorzuweisen und in den Fällen des Absatz 2 und 3 dem Eisenbahnunternehmen zu retournieren.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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