(1) Eisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbediensteten die vorgesehenen Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen vor Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit auszustellen.
(2) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf der Erlaubniskarte, dem Ausweis oder der Bescheinigung aufgedruckten Daten erforderlich machen, sind diese einzuziehen und neu auszustellen.
(3) Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind vom Eisenbahnunternehmen einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
(4) Erlaubniskarten, Ausweise und Bescheinigungen sind von Eisenbahnbediensteten während der Ausübung ihrer Tätigkeit mit sich zu führen, auf Verlangen Eisenbahnaufsichtsorganen und Behördenorganen vorzuweisen und in den Fällen des Abs. 2 und 3 dem Eisenbahnunternehmen zu retournieren.
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