Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugsicherung“ umfasst im Wesentlichen das Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen.
(4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 12 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
1.Ziffer einsSignale für den Verschubdienst;
2.Ziffer 2Signalübermittlung;
3.Ziffer 3Kupplungsvorgang und Grundzüge von Kupplungen;
4.Ziffer 4Fahrzeugsicherung;
5.Ziffer 5Unfallverhütung.
(5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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