(1) Zur Aufrechterhaltung der Eignung für qualifizierte Tätigkeiten ist nach Abschluss der Ausbildung Weiterbildung in Schulungseinrichtungen erforderlich.
(2) Das Eisenbahnunternehmen hat Weiterbildung anzuordnen, bevor Änderungen an den allgemeinen, den infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Rahmenbedingungen eintreten oder soweit Weiterbildung zur Aufrechterhaltung der Qualifikation der Eisenbahnbediensteten erforderlich ist. Bei Maßnahmen infolge von Gefahr im Verzug ist die über die sofortige umfassende Information hinausgehende notwendige Weiterbildung bei der nächsten Schulung zu vertiefen.
(3) Vom Eisenbahnunternehmen sind über die Weiterbildung Aufzeichnungen zu führen.
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