Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Bestellung zum sachverständigen Prüfer ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
(2)Absatz 2Mit dem erstmaligen Antrag auf Bestellung als sachverständiger Prüfer sind vorzulegen:
1.Ziffer einsAngaben über die angestrebten Prüfungsgegenstände jeweils einschließlich der Umschreibung der infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;
2.Ziffer 2die in § 15a Z 3 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen;die in Paragraph 15 a, Ziffer 3 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen;
3.Ziffer 3Angaben über die abgeschlossenen Ausbildungen;
4.Ziffer 4Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit;
5.Ziffer 5eine Kopie der aktuellen oder letztgültigen Bescheinigung;
6.Ziffer 6Angaben, durch welche Vorkehrungen die allgemeinen, infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse auf aktuellem Stand gehalten werden.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 genügt die Angabe des angestrebten Prüfungsgegenstandes, wenn die Eignung aufgrund der Eintragung für ein entsprechendes Fachgebiet in die Sachverständigenliste als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nachgewiesen wird.Abweichend von Absatz 2, genügt die Angabe des angestrebten Prüfungsgegenstandes, wenn die Eignung aufgrund der Eintragung für ein entsprechendes Fachgebiet in die Sachverständigenliste als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nachgewiesen wird.
(4)Absatz 4Bei einem Antrag auf Verlängerung der Bestellung oder Aufnahme eines weiteren Prüfungsgegenstandes sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.Bei einem Antrag auf Verlängerung der Bestellung oder Aufnahme eines weiteren Prüfungsgegenstandes sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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