(1) Die Kontrolle der Ladung von Fahrbetriebsmitteln und Fahrbetriebsmitteln auf Beschädigungen durch die Verladung auf offensichtliche Mängel darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verladekontrolle“ umfasst im Wesentlichen die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit offensichtlichen Mängeln oder Schäden infolge der Verladung.
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
1. | die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit Mängeln bzw. Schäden infolge der Verladung; | |||||||||
2. | den grundsätzlichen Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen: | |||||||||
a) | Mechanischer Aufbau, Laufwerk, Untergestell, Drehgestell, Rahmen; | |||||||||
b) | Zug- und Stoßvorrichtungen; | |||||||||
c) | Funktion von Türen, Klappen, öffnungsfähigen Dächern, Verschlüssen, Beleuchtung; | |||||||||
3. | Verladerichtlinien. |
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
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