Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Durchführung von betrieblichen Tätigkeiten im Notfallmanagement im Auftrag der Fahrdienstleitung und die selbständige Erledigung sonstiger betrieblicher Tätigkeiten im Auftrag oder zur Unterstützung der Fahrdienstleitung und Fahrdienstleitungsassistenz darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebsassistenz“ umfasst im Wesentlichen:
1.Ziffer einsdie Regelung von Maßnahmen im Notfallmanagement im Auftrag;
2.Ziffer 2die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
3.Ziffer 3die Maßnahmen bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Schienenfahrzeugen;
4.Ziffer 4das Umstellen und Sichern von Weichen;
5.Ziffer 5die Übermittlung von Signalen.
(4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
1.Ziffer einsGrundregeln der Betriebsabwicklung;
2.Ziffer 2Signale;
3.Ziffer 3Sicherheit der Bahnbenützenden;
4.Ziffer 4Betriebliche Kommunikation (Funk- und Fernsprechverkehr);
5.Ziffer 5Betriebstechnik, insbesondere
a)Litera adas Umstellen und Sichern von Weichen;
b)Litera bdie Bedienung von Betriebsinformationssystemen;
c)Litera cdie Betätigung von Schaltern von Fahrleitungen und das Anbringen von Erdungsvorrichtungen über Auftrag;
6.Ziffer 6Besondere Kenntnisse im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung, insbesondere
a)Litera aZugbeobachtung, Zugschluss- und Vollständigkeitsmeldung;
b)Litera bÄnderungen im Zugverkehr;
c)Litera cVerständigung der Züge, schriftliche Aufträge über Auftrag;
d)Litera dPrüfen auf Freisein von Gleisabschnitten und Weichen;
e)Litera eAufstellung von Haltepunkt und Haltscheibe;
f)Litera fEntgegennahme und Weitermelden von Zugdaten;
g)Litera gEinholen von Zuglaufinformationen;
7.Ziffer 7Grundlagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Fahrten sowie der Beförderung von Gefahrengut;
8.Ziffer 8Grundlagen zum Betriebs- und Notfallmanagement;
9.Ziffer 9Grundbegriffe zu Oberbau und Bahnstrom.
(5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine schriftliche Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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