Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011.Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,.
(2)Absatz 2Durch diese Verordnung werden Ausbildung und erforderliche Eignung für nachstehende qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb und Fahrzeugdienst geregelt:
1.Ziffer einsBetriebsdienst;
2.Ziffer 2Sicherung von Eisenbahnkreuzungen;
3.Ziffer 3Betriebskoordination;
4.Ziffer 4Betriebsassistenz;
5.Ziffer 5Fahrdienstleitungsassistenz;
6.Ziffer 6Fahrdienstleitung;
7.Ziffer 7Fahrzeugsicherung;
8.Ziffer 8Bremsprobe;
9.Ziffer 9Fahrtvorbereitung;
10.Ziffer 10Verschub
11.Ziffer 11vereinfachter Verschub;
12.Ziffer 12Verschubleitung
13.Ziffer 13vereinfachte Verschubleitung;
14.Ziffer 14Zugräumung;
15.Ziffer 15Zugbegleitung;
16.Ziffer 16Verladekontrolle;
17.Ziffer 17Fahrzeugkontrolle;
18.Ziffer 18Fahrzeugdienst;
19.Ziffer 19Fahrzeugdienst für alle Güterwagen;
20.Ziffer 20Fahrzeugdienst für alle Güterwagen, Reisezugwagen und Triebwagen;
21.Ziffer 21Eisenbahnaufsichtsorgan;
22.Ziffer 22Betriebsleitung.
(3)Absatz 3Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen, insbesondere in Ausbildungsnachweisen, Bestätigungen über die Gleichwertigkeit, Zeugnissen, Ausweisen und Bescheinigungen, ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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