§ 1 EisbEPV

EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011.

(2) Durch diese Verordnung werden Ausbildung und erforderliche Eignung für nachstehende qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb und Fahrzeugdienst geregelt:

1.

Betriebsdienst;

2.

Sicherung von Eisenbahnkreuzungen;

3.

Betriebskoordination;

4.

Betriebsassistenz;

5.

Fahrdienstleitungsassistenz;

6.

Fahrdienstleitung;

7.

Fahrzeugsicherung;

8.

Bremsprobe;

9.

Fahrtvorbereitung;

10.

Verschub

11.

vereinfachter Verschub;

12.

Verschubleitung

13.

vereinfachte Verschubleitung;

14.

Zugräumung;

15.

Zugbegleitung;

16.

Verladekontrolle;

17.

Fahrzeugkontrolle;

18.

Fahrzeugdienst;

19.

Fahrzeugdienst für alle Güterwagen;

20.

Fahrzeugdienst für alle Güterwagen, Reisezugwagen und Triebwagen;

21.

Eisenbahnaufsichtsorgan;

22.

Betriebsleitung.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen, insbesondere in Ausbildungsnachweisen, Bestätigungen über die Gleichwertigkeit, Zeugnissen, Ausweisen und Bescheinigungen, ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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