(1) Die für die Ausbildung eingesetzten Lehrkräfte müssen für ihre Fachgebiete sachkundig sein und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen und durch laufende Weiterbildung erhalten.
(2) Lehrkräfte in einer Schulungseinrichtung müssen mindestens drei Jahre in verantwortlicher Position eine Tätigkeit ausgeübt haben, die die zu vermittelnden allgemeinen, infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse voraussetzt. Die Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit kann im Zusammenhang mit infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnissen entfallen, soweit
1. | es sich um Fachkenntnisse zu neuen oder umgerüsteten Strecken oder Fahrzeugen handelt, | |||||||||
2. | die Lehrkraft durch mindestens vier Jahre eine Tätigkeit ausgeübt hat, die entsprechende allgemeine Fachkenntnisse voraussetzt, und | |||||||||
3. | noch keine Lehrkraft für diese fahrzeug- und infrastrukturbezogene Fachkenntnisse zur Verfügung steht. |
(3) Lehrkräfte, die für Betriebsleiter die allgemeine Fachkenntnis für die Teilbereiche Sicherungstechnik, Energieversorgung, Fahrzeugtechnik, Eisenbahnbautechnik oder Rechtsvorschriften vermitteln, müssen ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen haben, das Grundlagenwissen für das jeweilige Fachgebiet vermittelt sowie mindestens fünf Jahre bei einer Gebietskörperschaft oder in einem Eisenbahnunternehmen einer Haupt- oder Nebenbahn einschlägig praktisch tätig gewesen sein.
(4) Für den Teilbereich Fahrzeugtechnik der Ausbildung für „Ladekontrolle“, „Fahrzeugkontrolle“ und „Fahrzeugdienst“ können auch Personen herangezogen werden, die den Anforderungen des Abs. 3 entsprechen.
(5) Lehrkräfte in einer Schulungseinrichtung müssen vor der erstmaligen selbständigen Durchführung eines Lehrgangs eine andere Lehrkraft während eines Lehrgangs mit vergleichbarem Inhalt bei der Ausbildung unterstützt haben.
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