(1) Die Koordination von betrieblichen Maßnahmen zum Schutz des Eisenbahnbetriebs vor Arbeiten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebskoordination“ umfasst im Wesentlichen:
1. | das An- und Abmelden von Arbeiten; | |||||||||
2. | die Koordination von betrieblichen Maßnahmen zum Schutz des Eisenbahnbetriebs vor Arbeiten. |
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
1. | Allgemeine Regeln der Betriebsabwicklung und Regeln zur Betriebsabwicklung bei Arbeiten im Gleisbereich; | |||||||||
2. | Bezeichnungen (zB Gleise, Bahnsteige, Signale, Weichen); | |||||||||
3. | vertiefende Kenntnis zur betrieblicher Kommunikation und Kommunikationsmittel; | |||||||||
4. | Signale; | |||||||||
5. | Grundlagen zum Betriebs- und Notfallmanagement. |
(5) Auf die Ausbildungszeit nach Abs. 4 kann eine abgeschlossene Ausbildung für Sicherungsaufsicht gemäß § 49 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 215/2012, im Gesamtausmaß von höchstens 24 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
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