Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Koordination von betrieblichen Maßnahmen zum Schutz des Eisenbahnbetriebs vor Arbeiten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebskoordination“ umfasst im Wesentlichen:
1.Ziffer einsdas An- und Abmelden von Arbeiten;
2.Ziffer 2die Koordination von betrieblichen Maßnahmen zum Schutz des Eisenbahnbetriebs vor Arbeiten.
(4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
1.Ziffer einsAllgemeine Regeln der Betriebsabwicklung und Regeln zur Betriebsabwicklung bei Arbeiten im Gleisbereich;
3.Ziffer 3vertiefende Kenntnis zur betrieblicher Kommunikation und Kommunikationsmittel;
4.Ziffer 4Signale;
5.Ziffer 5Grundlagen zum Betriebs- und Notfallmanagement.
(5)Absatz 5Auf die Ausbildungszeit nach Abs. 4 kann eine abgeschlossene Ausbildung für Sicherungsaufsicht gemäß § 49 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 215/2012, im Gesamtausmaß von höchstens 24 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.Auf die Ausbildungszeit nach Absatz 4, kann eine abgeschlossene Ausbildung für Sicherungsaufsicht gemäß Paragraph 49, der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,, im Gesamtausmaß von höchstens 24 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
(6)Absatz 6Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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