§ 25 EisbEPV

EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Koordination von betrieblichen Maßnahmen zum Schutz des Eisenbahnbetriebs vor Arbeiten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebskoordination“ umfasst im Wesentlichen:

1.

das An- und Abmelden von Arbeiten;

2.

die Koordination von betrieblichen Maßnahmen zum Schutz des Eisenbahnbetriebs vor Arbeiten.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Allgemeine Regeln der Betriebsabwicklung und Regeln zur Betriebsabwicklung bei Arbeiten im Gleisbereich;

2.

Bezeichnungen (zB Gleise, Bahnsteige, Signale, Weichen);

3.

vertiefende Kenntnis zur betrieblicher Kommunikation und Kommunikationsmittel;

4.

Signale;

5.

Grundlagen zum Betriebs- und Notfallmanagement.

(5) Auf die Ausbildungszeit nach Abs. 4 kann eine abgeschlossene Ausbildung für Sicherungsaufsicht gemäß § 49 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 215/2012, im Gesamtausmaß von höchstens 24 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.

(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 EisbEPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 EisbEPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 EisbEPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 EisbEPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 EisbEPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbEPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 EisbEPV
§ 26 EisbEPV