(1) Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen. Die Bestellung und Eintragung in das Verzeichnis der sachverständigen Prüfer sowie eine Verlängerung hat jeweils mit fünf Jahren befristet zu erfolgen.
(2) Dem sachverständigen Prüfer ist bei der Bestellung eine Kennnummer zuzuweisen.
(3) Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Bestellung nachträglich wegfallen oder der sachverständige Prüfer gegen Pflichten aus dieser Verordnung verstoßen hat.
0 Kommentare zu § 47 EisbEPV