Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Bestellung zum sachverständigen Prüfer hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen. Die Bestellung und Eintragung in das Verzeichnis der sachverständigen Prüfer sowie eine Verlängerung hat jeweils mit fünf Jahren befristet zu erfolgen.
(2)Absatz 2Dem sachverständigen Prüfer ist bei der Bestellung eine Kennnummer zuzuweisen.
(3)Absatz 3Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Bestellung nachträglich wegfallen oder der sachverständige Prüfer gegen Pflichten aus dieser Verordnung verstoßen hat.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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