Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Bremsprobe darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeführt werden.
(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Bremsprobe“ umfasst im Wesentlichen die Bedienung, Überprüfung und Meldung von Funktion und Zustand der Bremsen.
(4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
1.Ziffer einsdie Funktion der Bremse (Bremsausrüstung der Fahrzeuge);
2.Ziffer 2die Durchführung der Bremsprobe (In- und Außerbetriebnahme der Bremse, Erprobung der Bremse und erforderlicher Umfang der Bremsprobe);
3.Ziffer 3Signale.
(5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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