Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 37 und 38 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. II Nr. 398/2008, sowie § 13 Abs. 4 bis 6 der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003, BGBl. II Nr. 209/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2008, sind auf die in dieser Verordnung geregelten qualifizierten Tätigkeiten nicht anzuwenden.Die Paragraphen 37 und 38 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,, sowie Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,, sind auf die in dieser Verordnung geregelten qualifizierten Tätigkeiten nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden auf Triebfahrzeugführer nach dem 9. Teil des Eisenbahngesetzes, soweit diese qualifizierten Tätigkeiten mit dem Führen von Triebfahrzeugen unmittelbar zusammen hängen und die erforderlichen schienenfahrzeugbezogenen und infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse durch die ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen wurden.
(3)Absatz 3Andere Rechtsvorschriften zu erforderlichen Ausbildungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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