Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Leitung des Verschubes darf, ausgenommen im Rahmen der Fahrdienstleitungsassistenz, nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Verschub“ voraus.
(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschubleitung“ umfasst im Wesentlichen
1.Ziffer einsdas Bedienen von Weichen und Oberleitungsanlagen;
2.Ziffer 2die Verschubleitung;
3.Ziffer 3die Durchführung von Verschubabläufen auch mit besonderen betrieblichen Systemen.
(4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
1.Ziffer einsBetriebsabwicklung;
2.Ziffer 2Behandlung besonderer Fahrzeuge (zB Gebrechen an Fahrzeugen, Ladung);
3.Ziffer 3Betriebliche Unterlagen;
4.Ziffer 4Anschriften auf Fahrzeugen;
5.Ziffer 5Erweiterte Kenntnisse für Verschubleitung;
6.Ziffer 6Erteilung von Anweisungen;
7.Ziffer 7Unfallverhütung.
(5)Absatz 5Bezieht sich die Verschubleitung rein auf vereinfachten Verschub (vereinfachte Verschubleitung), so wird nur die Eignung für „vereinfachten Verschub“ vorausgesetzt und es genügt, wenn die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Abs. 4 Z 1 bis 7 im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten vermittelt.Bezieht sich die Verschubleitung rein auf vereinfachten Verschub (vereinfachte Verschubleitung), so wird nur die Eignung für „vereinfachten Verschub“ vorausgesetzt und es genügt, wenn die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Absatz 4, Ziffer eins bis 7 im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten vermittelt.
(6)Absatz 6Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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