Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Erfassung der Fahrtdaten und die Erstellung der betrieblichen Zugpapiere darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrtvorbereitung“ umfasst im Wesentlichen
1.Ziffer einsdie Fahrzeug-, Zug- und Nebenfahrtendatenerfassung;
2.Ziffer 2die Manipulation von betrieblichen Zugpapieren;
3.Ziffer 3die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
4.Ziffer 4die Vorbereitung von Zug- und Nebenfahrten.
(4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 60 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
1.Ziffer einsEinschlägige betriebliche Begriffe und Abläufe;
6.Ziffer 6Kommunikationsmittel im Betriebsdienst sowie betriebliche Kommunikation.
(5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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