§ 10 EisbEPV

EisbEPV - Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist eine Teilnahmebestätigung auszustellen, die von der Leiterin/vom Leiter der Schulungseinrichtung, von der Lehrgangsleiterin/vom Lehrgangsleiter oder von jener Lehrkraft, die die Ausbildung allein durchgeführt hat, zu unterfertigen ist. Bei blockweiser Durchführung der Ausbildung können Teilnahmebestätigungen über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten ausgestellt werden.

(2) In der Teilnahmebestätigung ist jedenfalls festzuhalten:

1.

Name und Geburtsdatum der Teilnehmerin/des Teilnehmers;

2.

Firma und Kennnummer der Schulungseinrichtung;

3.

Datum von Beginn und Ende der Ausbildung (des Ausbildungsabschnitts);

4.

Art der qualifizierten Tätigkeit und ob hiezu allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse vermittelt wurden;

5.

Angabe der vermittelten infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;

6.

vorgesehene und absolvierte Unterrichtseinheiten untergliedert nach Art der qualifizierten Tätigkeit;

7.

die Namen der für die Ausbildung eingesetzten Lehrkräfte;

8.

die Seriennummer der Teilnahmebestätigung.

(3) Die Seriennummer der Teilnahmebestätigung ist von der Schulungseinrichtung zu vergeben und aus der Kennnummer der Schulungseinrichtung, der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.

(4) Die Schulungseinrichtung hat die Teilnahmebestätigung den Teilnehmerinnen/den Teilnehmern innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Ausbildung auszufolgen und die in Abs. 2 angeführten Daten in ihrem Register zu vermerken.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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