1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 1 BVV 2013 Gegenstand
- (1)Absatz einsDie Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält
- 1.Ziffer einsallgemeine Bestimmungen im 1. Hauptstück,
- 2.Ziffer 2nähere Bestimmungen
- a)Litera azur Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen im 2. Hauptstück,
- b)Litera bzur Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen im 3. Hauptstück,
- c)Litera czur Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten im 4. Hauptstück,
- d)Litera dzur Verwaltung von Bibliotheken im 5. Hauptstück und
- e)Litera ezu Kulturgütern und Abschreibung im 6. Hauptstück sowie
- 3.Ziffer 3Bestimmungen zum In- und Außerkrafttreten im 7. Hauptstück
- (2)Absatz 2Ausgenommen vom Gegenstand dieser Verordnung sind liquide Mittel, Finanzvermögen, Finanzanlagen, Forderungen sowie Beteiligungen.
§ 2 BVV 2013 Geltungsbereich
- (1)Absatz einsDie Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen.Die Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen.
- (2)Absatz 2Für den Bereich der militärischen Angelegenheiten gilt die Verordnung nur insoweit, als nicht die Besonderheiten des Geschäftsbetriebes Sonderregelungen erfordern.
- (3)Absatz 3Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3 BVV 2013 Verfahrensvorschriften
§ 3.Paragraph 3, Die haushaltsleitenden Organe können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für ihren Zuständigkeitsbereich allenfalls erforderliche ergänzende Vorschriften im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung erlassen.
§ 4 BVV 2013 Aufbewahrungsfristen
§ 4.Paragraph 4, Für die Aufbewahrungsfristen von Inventar-, Vorrats- und Liegenschaftsaufschreibungen gelten die Bestimmungen der §§ 105 ff BHG 2013 sowie der §§ 82 ff BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010. Für die Aufbewahrungsfristen von Inventar-, Vorrats- und Liegenschaftsaufschreibungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 105, ff BHG 2013 sowie der Paragraphen 82, ff BHV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,.
§ 5 BVV 2013 Aufgaben und Pflichten der Buchhaltungsagentur
§ 5.Paragraph 5, Die Buchhaltungsagentur hat gemäß § 124 Abs. 6 Z 8 in Verbindung mit Abs. 8 BHV 2013 die Rechnungen über gelieferte oder erstellte bewegliche oder unbewegliche Sachen auch auf das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Inventar-, Vorrats- oder Liegenschaftsaufschreibungen zu prüfen. Die Buchhaltungsagentur hat gemäß Paragraph 124, Absatz 6, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 8, BHV 2013 die Rechnungen über gelieferte oder erstellte bewegliche oder unbewegliche Sachen auch auf das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Inventar-, Vorrats- oder Liegenschaftsaufschreibungen zu prüfen.
§ 6 BVV 2013 Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen
- (1)Absatz einsDie Gegenstände des Bundesvermögens sind entsprechend den Vorgaben des Verzeichnisses der Anlagenkennzahlen, welches gesondert verlautbart wird, im entsprechenden Verwaltungssystem zu erfassen.
- (2)Absatz 2Die Anlagenkennzahl ist in drei Stellen zu untergliedern. Die erste Stelle der Kennzahl bezeichnet die Gruppe, die zweite Stelle die Untergruppe und die dritte Stelle die Gattung.
- (3)Absatz 3Die haushaltsführenden Stellen können im eigenen Ermessen, die im Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen angegebenen Gegenstandsgattungen weiter nach Gegenstandsarten tiefer untergliedern. Die Anlagenkennzahluntergliederung (AKZU) darf aus maximal sechs Stellen bestehen, welche sich aus Ziffern und/oder Buchstaben zusammensetzen können.
§ 7 BVV 2013 Haftung für Beschädigung und Verlust von beweglichen und unbeweglichen Sachen
§ 7.Paragraph 7, Die Regelungen über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, richten sich nach der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 erlassenen Verordnung. Die Regelungen über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, richten sich nach der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 70, Absatz 5, BHG 2013 erlassenen Verordnung.
2. Hauptstück Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen
1. Abschnitt Allgemeines
§ 8 BVV 2013 Gegenstand der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen
§ 8.Paragraph 8, Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:
- 1.Ziffer einsdie Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,
- 2.Ziffer 2den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und
- 3.Ziffer 3die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zwischen buchmäßigem Bestand (Soll-Bestand) und tatsächlichem Bestand (Ist-Bestand).
§ 9 BVV 2013 Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen
- (1)Absatz einsBewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, solange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und nicht als Bestandteile der Gebäude anzusehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandeln.
- (2)Absatz 2Die beweglichen Sachen sind zu unterscheiden in
- 1.Ziffer einsInventargegenstände (§ 12) undInventargegenstände (Paragraph 12,) und
- 2.Ziffer 2Vorräte (§ 18).Vorräte (Paragraph 18,).
§ 10 BVV 2013 Verwaltung der beweglichen Sachen
- (1)Absatz einsFür die Verwaltung der beweglichen Sachen ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.
- (2)Absatz 2Die von den haushaltsführenden Stellen verwalteten beweglichen Sachen stellen anvertraute Werte dar; es sind daher von den Wirtschaftsstellen
- 1.Ziffer einsdie beweglichen Sachen
- a)Litera azu erfassen;
- b)Litera bsorgsam zu betreuen, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden sowie sachgemäß zu behandeln und zu lagern, um deren Verwendbarkeit für einen möglichst langen Zeitraum zu gewährleisten und für den Verbrauch bestimmte Sachen vor dem Verderb zu bewahren;
- c)Litera chinsichtlich ihres Zustandes zu überwachen und auf eingetretene Schäden zu überprüfen, wobei die allfällige Behebung festgestellter Gebrechen zu veranlassen und dafür zu sorgen ist, dass für schuldhafte Beschädigungen die hierfür Verantwortlichen zum Schadenersatz herangezogen werden;
- 2.Ziffer 2Inventuren gemäß § 25 durchzuführen.Inventuren gemäß Paragraph 25, durchzuführen.
- (3)Absatz 3Die in Abs. 2 angeführten Aufgaben können von einer haushaltsführenden Stelle auch für andere haushaltsführende Stellen mitbesorgt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen wirtschaftlich und zweckmäßig erscheint.Die in Absatz 2, angeführten Aufgaben können von einer haushaltsführenden Stelle auch für andere haushaltsführende Stellen mitbesorgt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen wirtschaftlich und zweckmäßig erscheint.
§ 11 BVV 2013 Inventar- und Vorratsverwaltungssysteme
- (1)Absatz einsDie Inventargegenstände (§ 12) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (§ 18) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen.Die Inventargegenstände (Paragraph 12,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (Paragraph 18,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen.
- (2)Absatz 2Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Absatz eins, die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.
2. Abschnitt Verwaltung von Inventargegenständen
§ 12 BVV 2013 Begriff und Einteilung der Inventargegenstände
- (1)Absatz einsInventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro übersteigen. Diese Gegenstände sind im IVS gemäß § 13 ff zu erfassen.Inventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro übersteigen. Diese Gegenstände sind im IVS gemäß Paragraph 13, ff zu erfassen.
- (2)Absatz 2Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 100 Euro nicht übersteigen, können wie Inventargegenstände erfasst werden, wenn sich dies im Interesse einer einheitlichen Erfassung und Verwaltung von Gegenständen gleicher Art als zweckmäßig erweist.
- (3)Absatz 3Die Inventargegenstände sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu trennen in
- 1.Ziffer einsbundeseigene Gegenstände, die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertraut sind;
- 2.Ziffer 2bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (Fremdinventar gemäß § 16);bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (Fremdinventar gemäß Paragraph 16,);
- 3.Ziffer 3Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum gemäß § 50 BHV 2013 vorliegt;Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum gemäß Paragraph 50, BHV 2013 vorliegt;
- 4.Ziffer 4Gegenstände, die im Miteigentum des Bundes stehen;
- 5.Ziffer 5Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (Fremdinventar gemäß § 16).Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (Fremdinventar gemäß Paragraph 16,).
- (4)Absatz 4In Verwahrung genommene Gegenstände gelten nicht als Inventargegenstände im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.
§ 13 BVV 2013 Erfassung der Inventargegenstände
- (1)Absatz einsDie einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3), und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, sofern sie nicht als Sonderinventar gemäß § 15 geführt werden, zu erfassen.Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins,), Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,), und im Miteigentum stehende Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4,) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (Paragraph 11,) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, sofern sie nicht als Sonderinventar gemäß Paragraph 15, geführt werden, zu erfassen.
- (2)Absatz 2Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
- (3)Absatz 3Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.
- (4)Absatz 4Bei der Erfassung im IVS sind folgende Angaben erforderlich:
- 1.Ziffer einsWert des Zuganges gemäß § 14,Wert des Zuganges gemäß Paragraph 14,,
- 2.Ziffer 2Buchungsdatum,
- 3.Ziffer 3Aktivierungsdatum,
- 4.Ziffer 4Art des Zugangs,
- 5.Ziffer 5Anlagenkennzahl (AKZ),
- 6.Ziffer 6gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),
- 7.Ziffer 7Nutzungsdauer,
- 8.Ziffer 8Inventarnummer,
- 9.Ziffer 9Bezeichnung des Gegenstandes,
- 10.Ziffer 10gegebenenfalls die wesentlichen Merkmale des Gegenstandes,
- 11.Ziffer 11Standort und Raum,
- 12.Ziffer 12Kostenstelle,
- 13.Ziffer 13Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
- 14.Ziffer 14bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
- 15.Ziffer 15bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.
§ 14 BVV 2013 Wertmäßige Erfassung der Inventargegenstände
- (1)Absatz einsDie einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), und Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins,), und Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (Paragraph 11,) wertmäßig zu erfassen:
- 1.Ziffer einsGegenstände sind grundsätzlich gemäß § 49 Abs. 3 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 6 normieren Abweichendes. Zusatzausstattungen (Zubehör) sind wertmäßig wie selbständige Gegenstände zu erfassen.Gegenstände sind grundsätzlich gemäß Paragraph 49, Absatz 3, BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 6 normieren Abweichendes. Zusatzausstattungen (Zubehör) sind wertmäßig wie selbständige Gegenstände zu erfassen.
- 2.Ziffer 2Selbsterstellte Gegenstände sind gemäß § 49 Abs. 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.Selbsterstellte Gegenstände sind gemäß Paragraph 49, Absatz 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) zu erfassen.
- 3.Ziffer 3Gegenstände, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.Gegenstände, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß Paragraph 42, Absatz 10, BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen.
- 4.Ziffer 4Gegenstände, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.Gegenstände, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.
- 5.Ziffer 5Gegenstände, die ursprünglich als im Bau befindliche Gegenstände verrechnet wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen.
- 6.Ziffer 6Gegenstände, die aus dem unbeweglichen in das bewegliche Anlagevermögen überstellt wurden, sind mit ihrem Buchwert zu erfassen.
- (2)Absatz 2Inventargegenstände, die gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 im Miteigentum des Bundes stehen, sind in der Höhe ihres Eigentumsanteils wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 zu erfassen.Inventargegenstände, die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4, im Miteigentum des Bundes stehen, sind in der Höhe ihres Eigentumsanteils wertmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zu erfassen.
- (3)Absatz 3Gegenstände, die nach § 16 Abs. 1 als Fremdinventar geführt werden, können im IVS wertmäßig erfasst werden.Gegenstände, die nach Paragraph 16, Absatz eins, als Fremdinventar geführt werden, können im IVS wertmäßig erfasst werden.
§ 15 BVV 2013 Sonderinventar
§ 15.Paragraph 15, Bestehen für bestimmte Arten von Gegenständen besondere Erfordernisse für deren Inventarisierung, können diese in Sonderinventaren geführt werden. Hierbei sind zu unterscheiden:
- 1.Ziffer einsArchive und Bibliotheken: diese können ohne Wert erfasst und ausschließlich in Sonderinventaren geführt werden (5. Hauptstück) und
- 2.Ziffer 2sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach in Sonderinventaren geführt werden: diese sind zusätzlich im IVS gemäß den §§ 13 und 14 zu erfassen.sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach in Sonderinventaren geführt werden: diese sind zusätzlich im IVS gemäß den Paragraphen 13 und 14 zu erfassen.
§ 16 BVV 2013 Fremdinventar
- (1)Absatz einsBundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (§ 12 Abs. 3 Z 2) und Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (§ 12 Abs. 3 Z 5), sind als Fremdinventar auszuweisen.Bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2,) und Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5,), sind als Fremdinventar auszuweisen.
- (2)Absatz 2Bei der Erfassung des Fremdinventars sind zumindest folgende Angaben erforderlich:
- 1.Ziffer einsBuchungsdatum,
- 2.Ziffer 2Eigentümerin oder Eigentümer des Gegenstandes,
- 3.Ziffer 3Inventarnummer,
- 4.Ziffer 4Bezeichnung des Gegenstandes,
- 5.Ziffer 5Standort und Raum und
- 6.Ziffer 6Kennzeichnung als Fremdinventar.
- (3)Absatz 3Privatgegenstände, die Bedienstete für längere Zeit in die haushaltsführende Stelle einbringen, sind in das Fremdinventar aufzunehmen. Der Bedienstete hat zum Zeitpunkt der Einbringung und der Rücknahme des Gegenstandes die zuständige Inventarverwaltung darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 17 BVV 2013 Kennzeichnung der Inventargegenstände
- (1)Absatz einsAlle einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind, soweit dies möglich ist und ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit geschehen kann, an geeigneter, nicht auffallender Stelle mit einer Kennzeichnung zu versehen aus der die Inventarnummer sowie die wesentlichen Inventarisierungsmerkmale hervorgehen.Alle einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins,), Gegenstände bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,) und im Miteigentum stehende Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4,) sind, soweit dies möglich ist und ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit geschehen kann, an geeigneter, nicht auffallender Stelle mit einer Kennzeichnung zu versehen aus der die Inventarnummer sowie die wesentlichen Inventarisierungsmerkmale hervorgehen.
- (2)Absatz 2Beim Ausscheiden des Inventargegenstandes ist die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu entfernen oder unleserlich zu machen.Beim Ausscheiden des Inventargegenstandes ist die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, zu entfernen oder unleserlich zu machen.
3. Abschnitt Verwaltung von Vorräten
§ 18 BVV 2013 Begriff und Einteilung der Vorräte
- (1)Absatz einsVorräte im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Ziffer einsBaustoffe,
- 2.Ziffer 2Rohstoffe,
- 3.Ziffer 3Betriebsstoffe,
- 4.Ziffer 4Hilfsstoffe,
- 5.Ziffer 5fertige Erzeugnisse,
- 6.Ziffer 6unfertige Erzeugnisse,
- 7.Ziffer 7für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,
- 8.Ziffer 8Handelswaren,
- 9.Ziffer 9Ersatzteile,
- 10.Ziffer 10Lebensmittel oder
- 11.Ziffer 11Futtermittel.
- (2)Absatz 2Die Vorräte sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in Vorräte, die
- 1.Ziffer einsaus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;
- 2.Ziffer 2im Miteigentum des Bundes stehen.
- (3)Absatz 3Ersatzteile sind als Vorräte anzusetzen, solange sie nicht mit einer Sachanlage vereinigt, vermengt, vermischt oder verbunden sind.
- (4)Absatz 4In Verwahrung genommene Vorräte gelten nicht als Vorräte im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von der haushaltsführenden Stelle nicht verwendet werden.
§ 19 BVV 2013 Erfassung der Vorräte
- (1)Absatz einsDie auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (§ 11) zu erfassen.Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (Paragraph 11,) zu erfassen.
- (2)Absatz 2Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
- (3)Absatz 3Vorräte gemäß § 18 sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.Vorräte gemäß Paragraph 18, sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.
- (4)Absatz 4Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich:
- 1.Ziffer einsWert gemäß § 20,Wert gemäß Paragraph 20,,
- 2.Ziffer 2Vorratsklasse,
- 3.Ziffer 3Menge,
- 4.Ziffer 4Buchungsdatum,
- 5.Ziffer 5gegebenenfalls eine tiefere Gliederung zur Vorratsklasse,
- 6.Ziffer 6gegebenenfalls die Bezeichnung,
- 7.Ziffer 7bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
- 8.Ziffer 8bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.
§ 20 BVV 2013 Wertmäßige Erfassung der Vorräte
- (1)Absatz einsVorräte gemäß § 18 sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:Vorräte gemäß Paragraph 18, sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (Paragraph 11,) wertmäßig zu erfassen:
- 1.Ziffer einsVorräte sind grundsätzlich gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen.Vorräte sind grundsätzlich gemäß Paragraph 92, Absatz 4, BHG 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) zu erfassen.
- 2.Ziffer 2Selbsterstellte Vorräte sind gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.Selbsterstellte Vorräte sind gemäß Paragraph 92, Absatz 4, BHG 2013 mit den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) zu erfassen.
- 3.Ziffer 3Vorräte, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.Vorräte, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß Paragraph 42, Absatz 10, BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen.
- 4.Ziffer 4Vorräte, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.Vorräte, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.
- (2)Absatz 2Vorräte, die gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erfassen.Vorräte, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu erfassen.
§ 21 BVV 2013 Vorratsausgabe und Kontrolle des Vorratsverbrauchs
- (1)Absatz einsFür die gesicherte Verwahrung und unmittelbare Beaufsichtigung sowie für die Übernahme, Ausfolgung, Ergänzung und den Nachweis der Vorräte ist nötigenfalls eine hierfür verantwortliche besondere Vorratsverwaltung einzurichten.
- (2)Absatz 2Die Vorratsverwaltung darf Vorräte nur auf Grund schriftlicher Anforderungen gegen Empfangsbestätigung ausfolgen.
- (3)Absatz 3Um eine wirksame Kontrolle des Vorratsverbrauches innerhalb einer haushaltsführenden Stelle zu gewährleisten, sind von den Verbrauchsstellen erforderlichenfalls Verbrauchsnachweise zu führen, aus denen der anfängliche Bestand, die Zu- und Ausgänge sowie der Endbestand ersichtlich sind.
- (4)Absatz 4Der Vorratsverbrauch bei den Verbrauchsstellen ist von den Vorratsverwaltungen fallweise, jedoch zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren, an Ort und Stelle, gegebenenfalls an Hand der Verbrauchsnachweise, zu prüfen.
§ 22 BVV 2013 Lagerung der Vorräte
- (1)Absatz einsDie Vorräte sind nach Gattungen, Größen und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen zu sortieren und sachgemäß und gesichert zu lagern.
- (2)Absatz 2Im Sinne der Wirtschaftlichkeit darf bei den Verbrauchsstellen nur so viel Vorrat aufbewahrt werden, wie jeweils zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch erforderlich ist. Die Haltung übermäßiger Lagerbestände ist zu vermeiden.
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt
§ 23 BVV 2013 Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen
- (1)Absatz einsDer Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen im IVS und VVS hat jährlich sowie gegebenenfalls über besonderen Auftrag zu erfolgen. Wird eine Inventur gemäß § 24 durchgeführt, ist der Abschluss der Inventaraufzeichnungen im Rahmen dieser Inventur durchzuführen.Der Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen im IVS und VVS hat jährlich sowie gegebenenfalls über besonderen Auftrag zu erfolgen. Wird eine Inventur gemäß Paragraph 24, durchgeführt, ist der Abschluss der Inventaraufzeichnungen im Rahmen dieser Inventur durchzuführen.
- (2)Absatz 2Beim Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind der mengenmäßige Endbestand und der Buchwert des Inventars und der Vorräte zu ermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen des laufenden Finanzjahres vollständig und richtig sind.Beim Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind der mengenmäßige Endbestand und der Buchwert des Inventars und der Vorräte zu ermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen des laufenden Finanzjahres vollständig und richtig sind.
§ 24 BVV 2013 Inventur
- (1)Absatz einsDie Inventarverwaltung hat zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren eine Inventur über die Inventargegenstände durchzuführen.
- (2)Absatz 2Die Vorratsverwaltung hat jährlich zum Stichtag 31. Dezember eine Inventur über die Vorräte durchzuführen. Die Inventur kann zwischen 31. Dezember und 15. Jänner des Folgejahres durchgeführt werden, wobei sicherzustellen ist, dass der Wert zum 31. Dezember verlässlich ermittelbar ist.
- (3)Absatz 3Im Rahmen einer Inventur gemäß § 70 Abs. 6 BHG 2013 ist bzw. sindIm Rahmen einer Inventur gemäß Paragraph 70, Absatz 6, BHG 2013 ist bzw. sind
- 1.Ziffer einsder Soll-Bestand aller Inventargegenstände und Vorräte auf seine Übereinstimmung mit dem Ist-Bestand zu prüfen,
- 2.Ziffer 2etwaige Unterschiede zwischen den beiden Beständen aufzuklären,
- 3.Ziffer 3diese Unterschiede im IVS und im VVS zu bereinigen sowie
- 4.Ziffer 4ein Prüfungsbericht zu erstellen.
- (4)Absatz 4Bei einer Inventur hat sich die Inventar- oder Vorratsverwaltung auch von der pfleglichen Behandlung und Lagerung sowie vom Zustand der Gegenstände und Vorräte zu überzeugen und die Behebung festgestellter Gebrechen oder das Ausscheiden der Gegenstände oder Vorräte zu veranlassen.
- (5)Absatz 5Für Vermögensbestandteile von besonderem Wert ist gemäß § 70 Abs. 6 BHG 2013 jährlich eine Teilinventur durchzuführen.Für Vermögensbestandteile von besonderem Wert ist gemäß Paragraph 70, Absatz 6, BHG 2013 jährlich eine Teilinventur durchzuführen.
- (6)Absatz 6Eine Inventur ist auch nach einem Einbruch, Brand oder nach sonstigen Vorfällen, anlässlich bedeutender organisatorischer Änderungen sowie bei einem Wechsel in der Person des Inventar- oder Vorratsverwalters durchzuführen.
- (7)Absatz 7Die Durchführung der Inventur zur Feststellung des Inventarbestandes einer haushaltsführenden Stelle hat grundsätzlich durch die haushaltsführende Stelle zu erfolgen, bei der die Gegenstände in Verwendung stehen.
- (8)Absatz 8Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Inventurrahmenrichtlinien zu erlassen.
§ 25 BVV 2013 Ergebnis der Inventur
- (1)Absatz einsDas Ergebnis der Inventur ist im IVS und VVS nachzuweisen.
- (2)Absatz 2Das Ergebnis der Inventur ist der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. Kann die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder der Inventar- oder Vorratsverwalter einen festgestellten Mehr- oder Minderbestand nicht aufklären oder hält sie oder er einzelne Gegenstände für den bisherigen Verwendungszweck für nicht mehr geeignet, ist dies im Prüfungsbericht mit einem entsprechenden Vermerk festzuhalten.
- (3)Absatz 3Wird bei der Inventur ein Mehrbestand festgestellt, ist dieser gemäß den Bestimmungen der §§ 13 und 14 (für Inventargegenstände) oder §§ 19 und 20 (für Vorräte) zu erfassen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht bekannt, ist der Gegenstand mit dem beizulegenden Zeitwert gemäß § 42 Abs. 7 BHV 2013 zu erfassen und über der Restnutzungsdauer abzuschreiben.Wird bei der Inventur ein Mehrbestand festgestellt, ist dieser gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 (für Inventargegenstände) oder Paragraphen 19 und 20 (für Vorräte) zu erfassen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht bekannt, ist der Gegenstand mit dem beizulegenden Zeitwert gemäß Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013 zu erfassen und über der Restnutzungsdauer abzuschreiben.
- (4)Absatz 4Wird bei der Inventur ein Minderbestand festgestellt, ist bei der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle ein Antrag auf Ausscheiden der fehlenden Inventargegenstände oder Vorräte zu stellen. Die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 26 die erforderlichen Verfügungen zu treffen.Wird bei der Inventur ein Minderbestand festgestellt, ist bei der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle ein Antrag auf Ausscheiden der fehlenden Inventargegenstände oder Vorräte zu stellen. Die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle hat nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 26, die erforderlichen Verfügungen zu treffen.
- (5)Absatz 5Wird bei der Inventur eine Wertminderung oder Werterhöhung festgestellt, ist diese gemäß den Bestimmungen zur Bewertung von Sachanlagen oder den Bestimmungen zur Bewertung von Vorräten gemäß § 92 Abs. 8 BHG 2013 im IVS oder VVS zu erfassen.Wird bei der Inventur eine Wertminderung oder Werterhöhung festgestellt, ist diese gemäß den Bestimmungen zur Bewertung von Sachanlagen oder den Bestimmungen zur Bewertung von Vorräten gemäß Paragraph 92, Absatz 8, BHG 2013 im IVS oder VVS zu erfassen.
§ 26 BVV 2013 Ausscheiden der Inventargegenstände und Vorräte
- (1)Absatz einsInventargegenstände, die im Eigentum (§ 12 Abs. 3 Z 1 lit. a) oder im Miteigentum (§ 12 Abs. 3 Z 3) des Bundes stehen und die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden wurden (§ 25 Abs. 2), sindInventargegenstände, die im Eigentum (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,) oder im Miteigentum (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,) des Bundes stehen und die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden wurden (Paragraph 25, Absatz 2,), sind
- 1.Ziffer eins im Wege der Sachgüterübertragung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen anzubieten,
- 2.Ziffer 2gegenüber Dritten zu verwerten (§ 70 Abs. 3 BHG 2013),gegenüber Dritten zu verwerten (Paragraph 70, Absatz 3, BHG 2013),
- 3.Ziffer 3durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder
- 4.Ziffer 4andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (§ 27).andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (Paragraph 27,).
- (2)Absatz 2Vorräte, die von der Vorratsverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (§ 25 Abs. 2), sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (§ 27).Vorräte, die von der Vorratsverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (Paragraph 25, Absatz 2,), sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (Paragraph 27,).
- (3)Absatz 3Inventargegenstände, die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (§ 25 Abs. 2) und die nicht im Wege der Sachgüterübertragung angeboten werden, sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (§ 27).Inventargegenstände, die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (Paragraph 25, Absatz 2,) und die nicht im Wege der Sachgüterübertragung angeboten werden, sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (Paragraph 27,).
- (4)Absatz 4Ausgeschiedene Inventargegenstände und Vorräte sind aus den Inventaraufschreibungen im IVS und den Vorratsaufschreibungen im VVS auszutragen.
- (5)Absatz 5Inventargegenstände und Vorräte sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im IVS bzw. VVS zu erfassen.
- (6)Absatz 6Das Ausscheiden von Inventargegenständen oder Vorräten und deren Austragung aus den Inventar- oder Vorratsaufschreibungen darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung der Leiterin oder des Leiters der haushaltsführenden Stelle oder eines von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten jener haushaltsführenden Stelle erfolgen, bei der die Gegenstände oder Vorräte in Verwendung stehen.
- (7)Absatz 7Beim Ausscheiden von Inventargegenständen und Vorräten ist das 4-Augen-Prinzip einzuhalten.
§ 27 BVV 2013 Verwertung der Inventargegenstände und Vorräte
§ 27.Paragraph 27, Inventargegenstände und Vorräte sind unmittelbar nach Feststellung der Unbrauchbarkeit durch die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder den Inventar- oder Vorratsverwalter in geeigneter Weise als Altmaterial zu kennzeichnen und zu verwahren. Soweit nicht für einen anderen Zweck verwertbar, ist das Altmaterial an die oder den Meistbietenden zu veräußern oder bei völliger Unbrauchbarkeit unter Kontrolle von zwei Bediensteten zu vernichten.
3. Hauptstück Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen
1. Abschnitt Allgemeines
§ 29 BVV 2013 Begriff der unbeweglichen Sachen
§ 29.Paragraph 29, Unbewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind Grundstücke sowie Sachen, die nur mit Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, das sind Gebäude sowie alle körperlichen Gegenstände, die mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und als Bestandteile der Gebäude anzusehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandeln.
§ 31 BVV 2013 Liegenschaftsverwaltungssystem
- (1)Absatz einsDie unbeweglichen Sachen (§ 29) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen.Die unbeweglichen Sachen (Paragraph 29,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen.
- (2)Absatz 2Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Absatz eins, die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.
2. Abschnitt Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 32 BVV 2013 Einteilung der unbeweglichen Sachen
- (1)Absatz einsUnbewegliche Sachen sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in unbewegliche Sachen, die
- 1.Ziffer einsaus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;
- 2.Ziffer 2im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes gemäß § 50 BHV 2013 stehen;im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes gemäß Paragraph 50, BHV 2013 stehen;
- 3.Ziffer 3im Miteigentum des Bundes stehen;
- (2)Absatz 2In Verwahrung genommene unbewegliche Sachen gelten nicht als unbewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und zu sichern. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.
§ 33 BVV 2013 Erfassung der unbeweglichen Sachen
- (1)Absatz einsUnbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 2) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen.Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3,) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (Paragraph 31,) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen.
- (2)Absatz 2Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
- (3)Absatz 3Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.
- (4)Absatz 4Bei der Erfassung im LVS sind folgende Angaben erforderlich:
- 1.Ziffer einsWert gemäß § 34,Wert gemäß Paragraph 34,,
- 2.Ziffer 2Buchungsdatum,
- 3.Ziffer 3Aktivierungsdatum,
- 4.Ziffer 4Art des Zugangs,
- 5.Ziffer 5Anlagenkennzahl (AKZ),
- 6.Ziffer 6gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),
- 7.Ziffer 7Nutzungsdauer,
- 8.Ziffer 8eindeutige Zuordnung zum Grundbuch,
- 9.Ziffer 9gegebenenfalls Gesamtfläche,
- 10.Ziffer 10gegebenenfalls eine Beschreibung des Grundstücks oder Gebäudes,
- 11.Ziffer 11Art und Höhe einer allfälligen Belastung oder Berechtigung,
- 12.Ziffer 12Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
- 13.Ziffer 13bei einem Grundstück die Anzahl der damit verbundenen Gebäude,
- 14.Ziffer 14bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
- 15.Ziffer 15bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.
§ 34 BVV 2013 Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen
- (1)Absatz einsUnbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), sowie unbewegliche Sachen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehen (§ 32 Abs. 1 Z 2), sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wertmäßig zu erfassen:Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,), sowie unbewegliche Sachen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,), sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (Paragraph 31,) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wertmäßig zu erfassen:
- 1.Ziffer einsUnbewegliche Sachen sind grundsätzlich gemäß § 49 Abs. 3 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 5 normieren Abweichendes.Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich gemäß Paragraph 49, Absatz 3, BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 5 normieren Abweichendes.
- 2.Ziffer 2Selbsterstellte unbewegliche Sachen sind gemäß § 49 Abs. 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.Selbsterstellte unbewegliche Sachen sind gemäß Paragraph 49, Absatz 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) zu erfassen.
- 3.Ziffer 3Unbewegliche Sachen, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.Unbewegliche Sachen, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß Paragraph 42, Absatz 10, BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen.
- 4.Ziffer 4Unbewegliche Sachen, die ursprünglich als im Bau befindliche Anlagen verrechnet wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen.
- 5.Ziffer 5Unbewegliche Sachen, die aus dem beweglichen in das unbewegliche Anlagevermögen übertragen wurden, sind mit ihrem Buchwert zu erfassen.
- (2)Absatz 2Unbewegliche Sachen, die gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erfassen.Unbewegliche Sachen, die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 zu erfassen.
- (3)Absatz 3Nachträgliche Herstellungskosten sind gemäß § 49 Abs. 4 BHV 2013 wertmäßig zur unbeweglichen Sache zu erfassen, wenn:Nachträgliche Herstellungskosten sind gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BHV 2013 wertmäßig zur unbeweglichen Sache zu erfassen, wenn:
- 1.Ziffer einsdurch den Aufwand eine unbewegliche Sache in seiner Substanz vermehrt wird,
- 2.Ziffer 2eine unbewegliche Sache, von den üblichen Modernisierungen abgesehen, über seinen Zustand hinaus erheblich verbessert wird, oder
- 3.Ziffer 3die Nutzungsdauer um zumindest 20 vH verlängert wird.
§ 35 BVV 2013 Ausscheiden der unbeweglichen Sachen
- (1)Absatz einsUnbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß § 76 BHG 2013 ausgeschieden werden.Unbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 76, BHG 2013 ausgeschieden werden.
- (2)Absatz 2Unbewegliche Sachen sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im LVS zu erfassen.
4. Hauptstück Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten
§ 37 BVV 2013 Begriff der immateriellen Anlagenwerte
§ 37.Paragraph 37, Immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz. Immaterielle Anlagenwerte sind gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BHV 2013 identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz.
§ 38 BVV 2013 Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte
- (1)Absatz einsFür die Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.
- (2)Absatz 2Die immateriellen Anlagenwerte und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS) (§ 11) zu erfassen.Die immateriellen Anlagenwerte und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS) (Paragraph 11,) zu erfassen.
- (3)Absatz 3Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 2 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Absatz 2, die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.
§ 39 BVV 2013 Erfassung, Abschluss der Aufzeichnungen und Inventur
- (1)Absatz einsFür die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (§ 12 Abs. 3 und Abs 4, § 13 und § 14), mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Z 2 und 3, sinngemäß.Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (Paragraph 12, Absatz 3, und Absatz 4,, Paragraph 13 und Paragraph 14,), mit Ausnahme des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sinngemäß.
- (2)Absatz 2Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.
- (3)Absatz 3Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (§ 23) sinngemäß.Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (Paragraph 23,) sinngemäß.
- (4)Absatz 4Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (§ 24) sinngemäß.Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (Paragraph 24,) sinngemäß.
5. Hauptstück Verwaltung von Bibliotheken
1. Abschnitt Allgemeines
§ 40 BVV 2013 Gegenstand der Verwaltung von Bibliotheken und Geltungsbereich
- (1)Absatz einsDie Verwaltung von Bibliotheken umfasst:
- 1.Ziffer einsdie Erfassung und fortlaufende Dokumentation der Bibliotheksstücke,
- 2.Ziffer 2die Katalogisierung der Bibliotheksstücke und
- 3.Ziffer 3die fortlaufende Dokumentation der Benützung und Entlehnung der Bibliotheksstücke.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen des 5. Hauptstücks dieser Verordnung gelten für alle Bibliotheken der haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013.Die Bestimmungen des 5. Hauptstücks dieser Verordnung gelten für alle Bibliotheken der haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013.
§ 41 BVV 2013 Begriff der Bibliotheksstücke
§ 41.Paragraph 41, Bibliotheksstücke sind im Wesentlichen:
- 1.Ziffer einsBücher,
- 2.Ziffer 2Handschriften,
- 3.Ziffer 3Monographien,
- 4.Ziffer 4(Fach-)Zeitschriften,
- 5.Ziffer 5Bilddokumente,
- 6.Ziffer 6audiovisuelle Dokumente,
- 7.Ziffer 7Landkarten und dergleichen.
§ 42 BVV 2013 Aufgaben der Bibliotheksverwaltung
- (1)Absatz einsDas Bibliothekspersonal hat den ihm zur Verwaltung anvertrauten Bibliotheksbestand übersichtlich aufzubewahren und in entsprechenden Aufzeichnungen festzuhalten, schadhaft gewordene Bibliotheksstücke zeitgerecht instand zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass keine Bibliotheksstücke in Verlust geraten.
- (2)Absatz 2Die Bibliotheksstücke und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) als Sonderinventar (§ 15) zu erfassen. Für die Verwaltung des Bibliotheksbestands eingesetzte Verwaltungssysteme haben den jeweiligen bibliothekarischen Standards zu entsprechen.Die Bibliotheksstücke und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) als Sonderinventar (Paragraph 15,) zu erfassen. Für die Verwaltung des Bibliotheksbestands eingesetzte Verwaltungssysteme haben den jeweiligen bibliothekarischen Standards zu entsprechen.
2. Abschnitt Verwaltung von Bibliotheksstücken
§ 43 BVV 2013 Inventarisierung und Katalogisierung der Bibliotheksstücke
- (1)Absatz einsJedes für die Bibliothek bestimmte Werk (Stück, Exemplar) ist je nach verwendetem Bibliotheksverwaltungssystem auf Basis bibliothekarischer Standards zu inventarisieren und allenfalls zu katalogisieren.
- (2)Absatz 2Ein Bibliotheksstück ist als Eigentum der Bibliothek zu kennzeichnen, mit einer fortlaufenden Nummer oder Signatur zu versehen und nach den jeweiligen Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle zu ordnen.
§ 44 BVV 2013 Erfassung der Bibliotheksstücke
- (1)Absatz einsBibliotheksstücke sind nach bibliothekarischen Standards zu erfassen.
- (2)Absatz 2Eine wertmäßige Erfassung von Bibliotheksstücken ist nicht erforderlich.
- (3)Absatz 3Der Endbestand an Bibliotheksstücken ist der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) über besonderen Auftrag nachzuweisen.
§ 45 BVV 2013 Bibliotheks- und Entlehnordnung
- (1)Absatz einsDie Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.
- (2)Absatz 2Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kenntnis zu bringen.
§ 46 BVV 2013 Benützung und Entlehnung von Bibliotheksstücken
- (1)Absatz einsFür die Entlehnung und Benützung von Bibliotheksstücken sind keine Gebühren einzuheben. Bibliotheksstücke können, soweit urheberrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kopiert werden.
- (2)Absatz 2Entlehnungen sind in geeigneter Form evident zu halten und zu dokumentieren. Die Entlehnerin und der Entlehner sind in geeigneter Form über die übernommene Haftung (§ 49) für das entlehnte Werk in Kenntnis zu setzen. Folgende Angaben sind für die Entlehnung erforderlich:Entlehnungen sind in geeigneter Form evident zu halten und zu dokumentieren. Die Entlehnerin und der Entlehner sind in geeigneter Form über die übernommene Haftung (Paragraph 49,) für das entlehnte Werk in Kenntnis zu setzen. Folgende Angaben sind für die Entlehnung erforderlich:
- 1.Ziffer einsder Tag der Entlehnung,
- 2.Ziffer 2der Name und die haushaltsführende Stelle oder der Wohnort der Entlehnerin oder des Entlehners,
- 3.Ziffer 3der Titel und die Signatur des Bibliotheksstücks,
- 4.Ziffer 4die Anzahl der Bände und
- 5.Ziffer 5die Entlehnfrist.
- (3)Absatz 3Der regelmäßige Rundlauf periodischer Druckwerke kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 zweckmäßig nach den Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle organisiert werden.Der regelmäßige Rundlauf periodischer Druckwerke kann abweichend von den Bestimmungen des Absatz 2, zweckmäßig nach den Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle organisiert werden.
- (4)Absatz 4Aus anderen Bibliotheken entlehnte Bibliotheksstücke sind in geeigneter Form bei der entlehnenden Bibliothek evident zu halten.
- (5)Absatz 5Besonders wertvolle Bibliotheksstücke unterliegen einem generellen Entlehnverbot und sind als „nicht entlehnbar“ zu kennzeichnen. Die Benützung solcher Bibliotheksstücke ist nur nach der jeweils geltenden Bibliotheksordnung gestattet.
- (6)Absatz 6Im Falle einer Überschreitung der Entlehnfrist durch die Entlehnerin oder den Entlehner ist die Rückgabe durch das Bibliothekspersonal einzumahnen.
§ 47 BVV 2013 Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke
- (1)Absatz einsDauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke sind solche, die sofort nach ihrem Erwerb dauerhaft an Bedienstete entlehnt werden, wobei eine Rückgabe an die Bibliothek nicht beabsichtigt ist.
- (2)Absatz 2Eine Dokumentation der Entlehnung nach § 46 Abs. 2 kann für dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke entfallen.Eine Dokumentation der Entlehnung nach Paragraph 46, Absatz 2, kann für dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke entfallen.
§ 48 BVV 2013 Ausscheiden von Bibliotheksstücken
- (1)Absatz einsFür das Ausscheiden von Bibliotheksstücken ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle verantwortlich.
- (2)Absatz 2Bei einem Ausscheiden ist sicherzustellen, dass zumindest ein Exemplar des ausgeschiedenen Bibliotheksstückes in der Bibliothek der übergeordneten haushaltsführenden Stelle, der Österreichischen Nationalbibliothek oder in der Administrativen Bibliothek des Bundes verbleibt.
- (3)Absatz 3Das Ausscheiden von Bibliotheksstücken ist entsprechend der bibliothekarischen Standards im Bibliotheksverwaltungssystem zu dokumentieren.
§ 49 BVV 2013 Haftung
- (1)Absatz einsDie Entlehnerin oder der Entlehner haftet für das entlehnte Bibliotheksstück, solange die Rückgabe im Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) noch nicht dokumentiert ist oder von der Entlehnerin oder vom Entlehner nicht nachgewiesen werden kann.
- (2)Absatz 2Die entlehnten Bibliotheksstücke sind von den Entlehnerinnen oder Entlehnern schonend zu behandeln. Das Unterstreichen oder Hervorheben von Texten in Bibliotheksstücken ist nicht zulässig.
- (3)Absatz 3Für ein in Verlust geratenes, beschädigtes oder verunreinigtes Bibliotheksstück hat die Entlehnerin oder der Entlehner nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Ersatz zu leisten.
§ 50 BVV 2013 Inventur
§ 50.Paragraph 50, Für die Inventur gelten die Bestimmungen des § 24 für Inventargegenstände sinngemäß. Für die Inventur gelten die Bestimmungen des Paragraph 24, für Inventargegenstände sinngemäß.
6. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das 2. - 5. Hauptstück
§ 51 BVV 2013 Kulturgüter
- (1)Absatz einsKulturgüter sind gemäß § 49 Abs. 8 BHV 2013 Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird.Kulturgüter sind gemäß Paragraph 49, Absatz 8, BHV 2013 Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird.
- (2)Absatz 2Handelt es sich bei dem in dieser Verordnung geregelten Bundesvermögen um Kulturgüter, sind diese gemäß den vorliegenden Bestimmungen, mit Ausnahme der wertmäßigen Erfassung welche gemäß Abs. 3 zu erfolgen hat, in den Verwaltungssystemen zu erfassen und zu verwalten sowie gesondert zu kennzeichnen.Handelt es sich bei dem in dieser Verordnung geregelten Bundesvermögen um Kulturgüter, sind diese gemäß den vorliegenden Bestimmungen, mit Ausnahme der wertmäßigen Erfassung welche gemäß Absatz 3, zu erfolgen hat, in den Verwaltungssystemen zu erfassen und zu verwalten sowie gesondert zu kennzeichnen.
- (3)Absatz 3Kulturgüter gemäß Abs. 1 sind wertmäßig gemäß § 49 Abs. 7 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) oder den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen. Ist eine Bewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter ohne Wert zu erfassen.Kulturgüter gemäß Absatz eins, sind wertmäßig gemäß Paragraph 49, Absatz 7, BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) oder den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen. Ist eine Bewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter ohne Wert zu erfassen.
§ 52 BVV 2013 Abschreibung
§ 52.Paragraph 52, Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind gemäß § 49 Abs. 5 BHV 2013 linear auf ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind gemäß Paragraph 49, Absatz 5, BHV 2013 linear auf ihre Nutzungsdauer abzuschreiben.
7. Hauptstück In- und Außerkrafttreten
§ 53 BVV 2013 In- und Außerkrafttreten
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
- (2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten die Verfahrensvorschriften für die Verrechnung des Bundes 1. Teil 4. Band „Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes – RSB“ außer Kraft.
Bundesvermögensverwaltungsverordnung (BVV 2013) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.01.2013
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Gegenstand |
§ 2.Paragraph 2, | Geltungsbereich |
§ 3.Paragraph 3, | Verfahrensvorschriften |
§ 4.Paragraph 4, | Aufbewahrungsfristen |
§ 5.Paragraph 5, | Aufgaben und Pflichten der Buchhaltungsagentur |
§ 6.Paragraph 6, | Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen |
§ 7.Paragraph 7, | Haftung für Beschädigung und Verlust von beweglichen Sachen |
2. Hauptstück Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen |
1. Abschnitt Allgemeines |
§ 8.Paragraph 8, | Gegenstand der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen |
§ 9.Paragraph 9, | Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen |
§ 10.Paragraph 10, | Verwaltung der beweglichen Sachen |
§ 11.Paragraph 11, | Inventar- und Vorratsverwaltungssysteme |
2. Abschnitt Verwaltung von Inventargegenständen |
§ 12.Paragraph 12, | Begriff und Einteilung der Inventargegenstände |
§ 13.Paragraph 13, | Erfassung der Inventargegenstände |
§ 14.Paragraph 14, | Wertmäßige Erfassung der Inventargegenstände |
§ 15.Paragraph 15, | Sonderinventar |
§ 16.Paragraph 16, | Fremdinventar |
§ 17.Paragraph 17, | Kennzeichnung der Inventargegenstände und der Räume |
3. Abschnitt Verwaltung von Vorräten |
§ 18.Paragraph 18, | Begriff und Einteilung der Vorräte |
§ 19.Paragraph 19, | Erfassung der Vorräte |
§ 20.Paragraph 20, | Wertmäßige Erfassung der Vorräte |
§ 21.Paragraph 21, | Vorratsausgabe und Kontrolle des Vorratsverbrauchs |
§ 22.Paragraph 22, | Lagerung der Vorräte |
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt |
§ 23.Paragraph 23, | Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen |
§ 24.Paragraph 24, | Inventur |
§ 25.Paragraph 25, | Ergebnis der Inventur |
§ 26.Paragraph 26, | Ausscheiden der Inventargegenstände und Vorräte |
§ 27.Paragraph 27, | Verwertung der Inventargegenstände und Vorräte |
3. HauptstückVerwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen |
1. Abschnitt Allgemeines |
§ 28.Paragraph 28, | Gegenstand der Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen |
§ 29.Paragraph 29, | Begriff der unbeweglichen Sachen |
§ 30.Paragraph 30, | Verwaltung der unbeweglichen Sachen |
§ 31.Paragraph 31, | Liegenschaftsverwaltungssystem |
2. Abschnitt Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen |
§ 32.Paragraph 32, | Einteilung der unbeweglichen Sachen |
§ 33.Paragraph 33, | Erfassung der unbeweglichen Sachen |
§ 34.Paragraph 34, | Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen |
§ 35.Paragraph 35, | Ausscheiden der unbeweglichen Sachen |
4. HauptstückVerwaltung von immateriellen Anlagenwerten |
§ 36.Paragraph 36, | Gegenstand der Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte |
§ 37.Paragraph 37, | Begriff der immateriellen Anlagenwerte |
§ 38.Paragraph 38, | Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte |
§ 39.Paragraph 39, | Erfassung, Abschluss der Aufzeichnungen und Inventur |
5. HauptstückVerwaltung von Bibliotheken |
1. Abschnitt Allgemeines |
§ 40.Paragraph 40, | Gegenstand der Verwaltung von Bibliotheken |
§ 41.Paragraph 41, | Begriff der Bibliotheksstücke |
§ 42.Paragraph 42, | Aufgaben der Bibliotheksverwaltung |
2. Abschnitt Verwaltung von Bibliotheksstücken |
§ 43.Paragraph 43, | Inventarisierung und Katalogisierung der Bibliotheksstücke |
§ 44.Paragraph 44, | Erfassung der Bibliotheksstücke |
§ 45.Paragraph 45, | Bibliotheks- und Entlehnordnung |
§ 46.Paragraph 46, | Benützung und Entlehnung von Bibliotheksstücken |
§ 47.Paragraph 47, | Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke |
§ 48.Paragraph 48, | Ausscheiden von Bibliotheksstücken |
§ 49.Paragraph 49, | Haftung |
§ 50.Paragraph 50, | Inventur |
6. HauptstückGemeinsame Bestimmungen für das 2. – 5. Hauptstück |
§ 51.Paragraph 51, | Kulturgüter |
§ 52.Paragraph 52, | Abschreibung |
7. HauptstückIn- und Außerkrafttreten |
§ 53.Paragraph 53, | In- und Außerkrafttreten |
| | |